18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12574

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Beschluss04.06.1993Landgericht Berlin64 T 69/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1993, 861Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1993, Seite: 861
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss04.06.1993

Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50 %Fehlende Gasversorgung als Mietmangel

Kann ein Mieter aufgrund einer fehlenden Gasversorgung nicht heizen, so darf er die Miete um 40 % mindern. Um weitere 10 % kann ein Mieter mindern, wenn auch die Warmwas­ser­ver­sorgung unterbrochen ist. Dies geht aus einem Beschluss der Landgerichts Berlin hervor, das über den Streitwert eines Rechtsstreits zu entscheiden hatte. Die Mietminderung ist allerdings nur während der Heizperiode (in 7 von 12 Monaten des Jahres) möglich.

Die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Wieder­her­stellung der Beheizbarkeit ihrer Wohnung beantragt. Der Streitwert des Gerichts­ver­fahrens ermittelte sich dabei auf der Grundlage der Minde­rungs­beträge für die Zeit der fehlenden Beheizbarkeit sowie der fiktiven Minde­rungs­beträge.

50 Prozent Mietminderung für Monate der Heizperiode

Bei der Berechnung von Ansprüchen auf Mietminderung aus § 536 BGB sei das Interesse des Mieters an der ordnungsgemäßen Gebrauchs­über­lassung maßgebend. Hierbei sei grundsätzlich von der fiktiven Minderung für drei Jahre, zu der der Mieter im vorliegenden Fall infolge der nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs­über­lassung berechtigt sei, auszugehen. Soweit durch die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung die Versorgung mit Warmwasser sowie die Beheizbarkeit der Wohnung entfielen, sei der Ansatz einer fiktiven Minderung von insgesamt 50 Prozent für die Monate der Heizperiode angemessen. Dabei seien für die mangelnde Beheizbarkeit 40 Prozent und für die fehlende Warmwas­ser­ver­sorgung 10 Prozent anzusetzen. Bei der Berechnung sei darauf zu achten, dass sich der Mangel der fehlenden Beheizbarkeit nur in der Heizperiode auswirke, die sich in sieben Monaten des Jahres umfasse. Die übrigen Mängel seien für die verbleibenden Monate mit dem fiktiven Minde­rungs­betrag von 10 % anzusetzen.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

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