21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5441

Drucken
Urteil16.01.2008BundesgerichtshofVIII ZR 222/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2008, 174Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2008, Seite: 174
  • GE 2008, 325Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 325
  • MietRB 2008, 97Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2008, Seite: 97
  • NJW 2008, 1216Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1216
  • NJW-Spezial 2008, 194Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 194
  • NZM 2008, 279Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 279
  • WuM 2008, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 147
  • ZMR 2008, 281Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 281
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Recklinghausen, Urteil19.12.2005, 52 C 263/04
  • Landgericht Bochum, Urteil14.07.2006, 11 S 350/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.01.2008

Mieter darf nur im Notfall Selbst­be­sei­tigung eines Mangels in der Wohnung durchführenKoste­n­er­stattungs­anspruch nur nach erfolgloser Mahnung zur Mängel­be­sei­tigung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangel­be­sei­tigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangel­be­sei­tigung hat. Damit hat der Bundes­ge­richtshof seine Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik im Kaufrecht für das Wohnraum­mietrecht bekräftigt.

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Beklagten (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Mieterin hätte Vermieter durch Mahnung in Verzug setzen müssen

Der Klägerin steht kein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hatte den Beklagten vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte die Klägerin auf Rechnung des Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.

Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag nicht anwendbar bei Selbsthilfe des Mieters

Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) verlangen. Diese Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Mieters auf Aufwen­dungs­ersatz nach Selbst­be­sei­tigung eines Mangels der Wohnung. Auch ein Schaden­s­er­satz­an­spruch des Mieters aus § 536 a Abs. 1 BGB kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten ungerecht­fertigt verschlechtern.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536 a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangel­be­sei­tigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangel­be­sei­tigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5441

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI