Die klagende Mieterin des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt eine Erdgeschosswohnung, die durch eine so genannte Gasetagenheitzung beheizt und mit warmen Wasser versorgt wird. Nachdem die Gasetagenheitzung an einem Wochenende im Winter mit nächtlichen Tiefsttemperaturen von etwas unter null Grad ausfiel und die Mieterin nach eigenen Angaben den Vermieter bzw. den Vater des Vermieters nicht erreichte, beauftragte sie selbstständig einen Reparaturservice.
Die Firma nahm provisorische Instandsetzungsarbeiten in Höhe von rund 511 Euro vor. Zehn Tage später wurden von der Firma weitere Reparaturarbeiten durchgeführt. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 456 Euro. Die Mieterin verlangte daraufhin die Gesamtkosten für die Reparatur der Gastherme in Höhe von 1.067,45 Euro vom Vermieter zurück.
Der Vermieter weigerte sich jedoch die Kosten zu erstatten, da er der Auffassung war, dass die Klägerin eigenmächtig gehandelt habe, indem sie ohne Rücksprache mit dem Vermieter eine Reparaturfirma beauftragt habe.
Die Mieterin erhielt vom Amtsgericht Münster größtenteils Recht. Zum Zeitpunkt der ersten Reparatur lag an der Mietsache ein Mangel vor. Da die Heizung nicht funktionierte und sich das Gerät nicht füllen ließ, da das Wasser aufgrund eines Lochs im Ausdehnungsgefäß aus dem Gerät gelaufen sei, habe die seitens der Klägerin gemietete Sache - hier die Erdgeschosswohnung - einen Mangel aufgewiesen. Gem. § 536 a Abs. 2 Ziffer 2. BGB könne die Klägerin als Mieterin diesen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig sei. Reparaturen einer ausgefallenen Heizung im Winter seien von der Rechtsprechung diesbezüglich ausdrücklich anerkannt.
Das Gericht war daher der Auffassung, dass die Klägerin die Kosten, die zur unmittelbaren Instandsetzung im Rahmen einer Notmaßnahme erforderlich waren, erstattet bekommen muss. Diese Kosten belaufen sich gemäß der Rechnung der Reparaturfirma auf 611,23 Euro und sind von § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB umfasst.
Soweit die Klägerin darüber hinaus auch Kosten für das Tätigwerden der Firma zehn Tage später geltend mache, sei die Klage nach Ansicht des Gerichts unbegründet. Da bereits mit der ersten Reparatur der Heizungsausfall provisorisch behoben worden sei, würden die weiteren Maßnahmen keine unmittelbaren Maßnahmen i.S.d. § 536 a Abs. 2 Ziffer 2 BGB darstellen. Sofern keine Notmaßnahme mehr vorliege und der Mieter einen Mangel der Mietsache selbst - ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben - vornimmt, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet.
Grundsätzlich müsse dem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst zu beseitigen und die Sachlage zu überprüfen. Dem Mieter müsse nur ausnahmsweise die Möglichkeit gegeben werden, die Mängelbeseitigung selber vorzunehmen und dafür vom Vermieter Ersatz zu verlangen. Lägen diese Ausnahmegründe nicht vor, könne auf § 539 BGB nicht zurückgegriffen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2010
Quelle: ra-online (ac)