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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil18.05.2010

Verwal­tungs­ge­richtshof: Aufgetauter Räucherlachs muss gekennzeichnet werdenOhne Hinweis kann beim Verbraucher ein Irrtum entstehen

Fertig verpackter Räucherlachs, der gekühlt zum Verkauf angeboten wird, muss als "aufgetaut" bezeichnet werden, wenn er nach der Herstellung zum Zweck des Transports und/oder der Lagerung - erneut - tiefgefroren worden ist. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin - der Betreiberin einer Großmarktkette - hatte beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart (siehe VG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2009 - 4 K 4277/08 -) die Feststellung begehrt, dass der in ihren Filialen vertriebene "Räucherlachs Premium-Qualität" nicht mit einem Auftauhinweis versehen werden müsse. Hierzu gab sie an, der auf Eis auf + 2°C gekühlte Frischlachs werde zunächst kaltgeräuchert und dann auf - 12°C gekühlt. Es folge das Slicen (Schneiden). Der Lachs bleibe gefroren und werde bei - 18°C gelagert. Beim Großhandel werde er dann schonend aufgetaut und in dieser Form verkauft. Der Verbraucher erwarte lediglich eine einwandfreie Qualität, die er auch erhalte. Das Landratsamt Schwäbisch Hall vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Angabe "aufgetaut" nach der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung erforderlich sei. Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart beigetreten. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin keinen Erfolg.

VGH sieht ebenfalls Verstoß gegen Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung

Auch der VGH sieht in der fehlenden Kennzeichnung des Räucherlachses als „aufgetaut“ einen Verstoß gegen die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung. Ohne diesen Hinweis auf der Verpackung könne beim Verbraucher der Irrtum entstehen, der Lachs sei nach dem Räuchern und Schneiden direkt in den Verkehr gebracht worden und nicht zwischen­zeitlich eingefroren gewesen. Ob der Räucherlachs für einen gewissen Zeitraum in tiefgefrorenem Zustand transportiert und gelagert worden sei, habe entgegen der Ansicht der Klägerin aus Sicht des Verbrauchers für den Kaufentschluss Bedeutung.

Auszug aus der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung

§ 4 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung hat folgenden Wortlaut:

Erläuterungen

Die Verkehrs­be­zeichnung wird durch die Angabe ‚aufgetaut‘ ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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