Dokument-Nr. 8190
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.07.2009
Aufgetauter Räucherlachs muss als solcher gekennzeichnet werdenKennzeichnungspflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Tiefgefrorener Räucherlachs darf nach dem Auftauen nicht als Frischware verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
In einer Großmarkt-Filiale stellten Bedienstete eines Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im März 2008 aufgetauten und fertig verpackten Räucherlachs ohne Auftauhinweis im Kühlregal fest. Probenuntersuchungen ergaben keine Beanstandungen der sensorischen und mikrobiologischen Eigenschaften.
Irreführung des Verbrauchers?
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte als erstes Verwaltungsgericht über die Frage zu befinden haben, ob entgegen der Auffassung der Firma durch das Unterlassen des Hinweises "aufgetaut" beim Verbraucher eine Irreführung bewirkt werde, was sich nach der Verkehrsauffassung und der (subjektiven) Erwartung des Verbrauchers beurteilt. Die Firma hatte den Lachs als "Räucherlachs Premium Qualität" als Frischware verkauft.
Richter: Kennzeichnung "aufgetaut" ist notwendig
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart wies die Klage des Betreibers der Großmarktkette auf Feststellung, dass ein solcher Hinweis ("aufgetaut") entbehrlich sei, ab.
Kennzeichnungspflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich aus den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, dass fertig verpackter Räucherlachs, der im Lauf des Produktionsprozesses nach dem Räuchern gefroren wurde, um rationeller geschnitten werden zu können, nach dem Auftauen als "aufgetaut" gekennzeichnet werden müsse. Dies sei erforderlich, um die gebotene Transparenz zu schaffen, weil die Unterlassung dieser Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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