21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.07.2009

Aufgetauter Räucherlachs muss als solcher gekennzeichnet werdenKennzeich­nungs­pflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung

Tiefgefrorener Räucherlachs darf nach dem Auftauen nicht als Frischware verkauft werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

In einer Großmarkt-Filiale stellten Bedienstete eines Amtes für Veterinärwesen und Verbrau­cher­schutz im März 2008 aufgetauten und fertig verpackten Räucherlachs ohne Auftauhinweis im Kühlregal fest. Proben­un­ter­su­chungen ergaben keine Beanstandungen der sensorischen und mikro­bio­lo­gischen Eigenschaften.

Irreführung des Verbrauchers?

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hatte als erstes Verwal­tungs­gericht über die Frage zu befinden haben, ob entgegen der Auffassung der Firma durch das Unterlassen des Hinweises "aufgetaut" beim Verbraucher eine Irreführung bewirkt werde, was sich nach der Verkehr­s­auf­fassung und der (subjektiven) Erwartung des Verbrauchers beurteilt. Die Firma hatte den Lachs als "Räucherlachs Premium Qualität" als Frischware verkauft.

Richter: Kennzeichnung "aufgetaut" ist notwendig

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart wies die Klage des Betreibers der Großmarktkette auf Feststellung, dass ein solcher Hinweis ("aufgetaut") entbehrlich sei, ab.

Kennzeich­nungs­pflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung

Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich aus den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich­nungs­ver­ordnung, dass fertig verpackter Räucherlachs, der im Lauf des Produk­ti­o­ns­pro­zesses nach dem Räuchern gefroren wurde, um rationeller geschnitten werden zu können, nach dem Auftauen als "aufgetaut" gekennzeichnet werden müsse. Dies sei erforderlich, um die gebotene Transparenz zu schaffen, weil die Unterlassung dieser Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen.

Quelle: ra-online (pt)

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