18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Urteil19.11.2007

Fleischtheke - Aufgetautes Grillfleisch muss entsprechend gekennzeichnet seinVerbraucher-Irreführung ohne Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch

Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei - Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis „aufgetaut - sofort verbrauchen” gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Eine Kundin eines großen Verbrau­cher­marktes in Rheinhessen erhielt auf Nachfrage die Auskunft, dass ein an der Metzgerei - Bedienungstheke lose angebotenes „Schwei­ne­n­ackensteak Puszta” aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige Lebens­mit­te­l­über­wa­chungs­behörde untersagte daraufhin dem verant­wort­lichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis „aufgetaut - sofort verbrauchen” an den Verbraucher abzugeben.

Die Richter der 6. Kammer haben die behördliche Entscheidung gebilligt. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durch­schnitts­ver­braucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Quali­täts­verlust selbst (erneut) einfrieren könne und damit die Verwen­dungs­mög­lichkeit des Fleisches eingeschränkt sei. Das Lebens­mit­telrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Quali­täts­verlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleisch­er­zeug­nissen sei dem Hersteller selbst das Wieder­ein­frieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durch­schnitts­ver­braucher ein Grillsteak dann nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbrau­cher­praxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stich­pro­ben­artige Abfrage einschlägiger Verbrau­cherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne.

Quelle: ra-online, VG Mainz

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5254

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI