18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil01.04.2014

Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirtschaft Auskünfte über Druck­che­mi­kalien in Lebensmitteln erteilenVerbraucher­informations­gesetz gewährt umfassenden Informations­anspruch über Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucher­produkten

Das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundes­mi­nis­terium darf Auskünfte über so genannte Druck­che­mi­kalien erteilen, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haus­halts­gegen­ständen festgestellt wurden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Verein, der sich für Verbrau­che­r­in­teressen einsetzt, Auskünfte über diese so genannten Druck­che­mi­kalien auf der Grundlage des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes beantragt. Die Klägerin, ein Nahrungs­mit­tel­un­ter­nehmen, wandte sich mit ihrer Klage gegen die Herausgabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Unter­su­chungs­er­gebnisse. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Hintergrund

Nach den Unter­su­chungs­er­geb­nissen der Lebens­mit­tel­be­hörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die u. a. auf Verpackungen und Haushalts­ge­gen­ständen aufgebracht werden, auf Lebensmittel übergehen, so dass sie beim Verzehr mit aufgenommen werden. Für einen Großteil der Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung für die Verwendung entsprechender Substanzen ist in Vorbereitung (so genannte Druck­fa­r­ben­ver­ordnung).

Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes soll Markt­trans­parenz fördern

Zur Begründung seines Grund­sat­z­urteils führte das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen aus, dass die Erteilung von Informationen auch dann zulässig sei, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebens­mit­telrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede stehe. Vielmehr gewähre das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz einen umfassenden Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbrau­cher­pro­dukten. Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse der Klägerin stünden dem im konkreten Fall nicht entgegen. Soweit sie sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheim­hal­tungs­in­teresse. Der Zweck des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes bestehe gerade darin, die Markt­trans­parenz zu fördern und Verbraucher durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigen­ver­ant­wortliche Kaufent­schei­dungen zu treffen.

Bundes­mi­nis­terium muss ebenfalls Informationen über Zweifel an Richtigkeit der Auskünfte seitens des Herstellers übermitteln

Die weiteren Einwände der Klägerin, die Unter­su­chungs­er­gebnisse seien unrichtig und das Herstel­lungs­ver­fahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbeachtlich. Das Bundes­mi­nis­terium müsse dem Verein allerdings - wie bereits beabsichtigt - zugleich mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen. Das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gehe davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz zu überprüfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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