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- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss04.09.2020, 16 K 3877/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.01.2021
Schimmelpilzbelastung auf Sterildarm einer Brühwurst begründet lebensmittelrechtlichen VerstoßEntsprechender Verstoß kann veröffentlicht werden
Die Schimmelpilzbelastung auf den Sterildarm einer Brühwurst begründet einen lebensmittelrechtlichen Verstoß, da mit einer Kontamination des Lebensmittels zu rechnen ist. Der entsprechende Verstoß kann von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Betriebskontrolle in einer Metzgerei in Baden-Württemberg im Mai 2020 wurde festgelegt, dass der Sterildarm mehrere Brühwürste mit Schimmelpilzen befallen war. Die zuständige Behörde hielt dies für einen lebensmittelrechtlichen Verstoß und wollte dies daher veröffentlichen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betreibers der Metzgerei. Er führte an, dass eine Kontamination der Brühwürste selbst nicht vorliege. Der Sterildarm sei nicht zum Verzehr geeignet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag ab. Hiergegen wendete sich der Metzgereibetreiber mit seiner Beschwerde.
Lebensmittelrechtlicher Verstoß wegen Schimmelpilzbefalls des Sterildarms
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Schimmelpilzbelastung des Sterildarms der Brühwürste stelle einen Verstoß gegen die Lebensmittelbasis-Verordnung dar. Obwohl nur der Kunstdarm befallen ist, bestehe für die Brühwürste selbst eine besonders hohe Kontaminationsgefahr. Gerade beim Anschneiden der Würste sei mit einer Kontamination des Wurstbräts zu rechnen. Auch wenn ein unmittelbarer Kontakt des Messers mit den sichtbaren Schimmelporen bei einem Aufschneiden der Würste in der Mitte nicht eintritt, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls die kontaminierten Wurstdarmenden durch das Verkaufspersonal berührt, so dass die Weitergabe von Schimmelsporen auf die dann aufgeschnittenen Brühwürste zu erwarten sei. Von einem sicheren Lebensmittel könne daher nicht ausgegangen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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