18.10.2024
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Dokument-Nr. 29882

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.01.2021

Schimmel­pilz­belastung auf Sterildarm einer Brühwurst begründet lebens­mittel­rechtlichen VerstoßEntsprechender Verstoß kann veröffentlicht werden

Die Schimmel­pilz­belastung auf den Sterildarm einer Brühwurst begründet einen lebens­mittel­rechtlichen Verstoß, da mit einer Kontamination des Lebensmittels zu rechnen ist. Der entsprechende Verstoß kann von der zuständigen Behörde veröffentlicht werden. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Betrie­bs­kon­trolle in einer Metzgerei in Baden-Württemberg im Mai 2020 wurde festgelegt, dass der Sterildarm mehrere Brühwürste mit Schimmelpilzen befallen war. Die zuständige Behörde hielt dies für einen lebens­mit­tel­recht­lichen Verstoß und wollte dies daher veröffentlichen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betreibers der Metzgerei. Er führte an, dass eine Kontamination der Brühwürste selbst nicht vorliege. Der Sterildarm sei nicht zum Verzehr geeignet. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies den Eilantrag ab. Hiergegen wendete sich der Metzge­rei­be­treiber mit seiner Beschwerde.

Lebens­mit­tel­recht­licher Verstoß wegen Schim­mel­pilz­befalls des Sterildarms

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Schim­mel­pilz­be­lastung des Sterildarms der Brühwürste stelle einen Verstoß gegen die Lebens­mit­telbasis-Verordnung dar. Obwohl nur der Kunstdarm befallen ist, bestehe für die Brühwürste selbst eine besonders hohe Konta­mi­na­ti­o­ns­gefahr. Gerade beim Anschneiden der Würste sei mit einer Kontamination des Wurstbräts zu rechnen. Auch wenn ein unmittelbarer Kontakt des Messers mit den sichtbaren Schimmelporen bei einem Aufschneiden der Würste in der Mitte nicht eintritt, würden mit hoher Wahrschein­lichkeit jedenfalls die kontaminierten Wurstdarmenden durch das Verkaufs­personal berührt, so dass die Weitergabe von Schimmelsporen auf die dann aufge­schnittenen Brühwürste zu erwarten sei. Von einem sicheren Lebensmittel könne daher nicht ausgegangen werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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