23.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil10.12.2008

Sauer­stoff­be­han­deltes Frischfleisch muss gekennzeichnet werdenVerwal­tungs­gericht verlangt Kennzeichnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefahr der Irreführung

Nicht verpacktes Frischfleisch, das nach dem sogenannten Master-Depot-System mit Sauerstoff behandelt wurde, muss von den Verkäufern gekennzeichnet werden mit der Bezeichnung "mit Sauerstoff unter Hochdruck farbsta­bi­lisiert". Die Kennzeichnung ist erforderlich, um eine Irreführung der Verbrau­che­rinnen und Verbraucher zu verhindern. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Der Kläger betreibt einen Lebens­mit­te­l­ein­zel­handel mit einer Bedienungstheke, an der dem Verbraucher nicht verpacktes Frischfleisch angeboten wird. Das Frischfleisch behandelt er teilweise nach dem "Master-Depot-System", um die Graufärbung zu verzögern. Bei diesem Verfahren wird reiner Sauerstoff unter hohem Druck mehrere Stunden lang in einen Behälter mit dem Fleisch eingeleitet. Dadurch wird der Fleisch­fa­r­bstoff Myoglobin stabilisiert, d. h. die Graufärbung tritt 4 bis 5 Tage später ein, das Fleisch behält die frische rote Farbe entsprechend länger. Der Landkreis Gifhorn verlangte vom Kläger, das so behandelte Fleisch für die Verbraucher besonders zu kennzeichnen. Die hiergegen erhobene Klage hat die Kammer abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils haben die Richter ausgeführt, die Kennzeichnung sei erforderlich, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Das sauer­stoff­be­handelte Fleisch behalte die frische rote Farbe auch noch nach einigen Tagen; es sieht also frischer aus als es in Wirklichkeit ist. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Verbraucher nur 2 Anhaltspunkte hätten, um die Frische von Fleisch zu beurteilen: Geruch und Aussehen des Fleisches. Wenn man sich auf einen dieser Anhaltspunkte nicht verlassen könne, bestehe die Gefahr, dass man den Frischegrad des Fleisches nicht richtig einschätze.

Zum ersten Mal hat damit ein Gericht in der Bundesrepublik entschieden, dass in dieser Weise sauer­stoff­druck­be­han­deltes unverpacktes Fleisch besonders gekennzeichnet werden muss.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 10.12.2008

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