18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss06.10.2011

Stuttgart 21: Arbeiten zur Zentralisierung der Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen am Stuttgarter Bahnhofsgebäude vorerst gestopptKlage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung

Arbeiten, die die Zentralisierung der Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen im Bereich östlich des bestehenden Bahnhofs­ge­bäudes betreffen, dürfen vorerst nicht weitergeführt werden, soweit sie der Umsetzung der 5. Änderung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses vom 28. Januar 2005 zum Umbau des Bahnknotens Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21") dienen. Denn die am 22. Juli 2011 erhobene Anfech­tungsklage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die DB Netz AG ist Vorha­ben­trägerin für den durch Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2005 planfest­ge­stellten Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) im Planfest­stel­lungs­ab­schnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Der bestands­kräftige Planfest­stel­lungs­be­schluss enthält u.a. die erforderliche wasser­rechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Abwas­ser­be­hand­lungs­anlagen zur Abreinigung des während der Baumaßnahmen entnommenen - und an anderer Stelle weitgehend wieder zur Infiltration in den Boden vorgesehenen - Grundwassers.

Geänderte Planung sieht Wasser­auf­be­rei­tungs­anlage an zentralem Standort vor

Der bestands­kräftige Planfest­stel­lungs­be­schluss sah zunächst den Bau von drei einzelnen Infil­tra­ti­o­ns­was­ser­auf­be­rei­tungs­anlagen und einer Überschuss­was­ser­auf­be­rei­tungs­anlage an insgesamt vier Standorten in der Nähe des bestehenden Haupt­bahn­hofs­ge­bäudes vor. Im Zuge der Erstellung der Ausfüh­rungs­un­terlagen optimierte die Vorha­ben­trägerin ihre Planungen, u.a. zum Bau der Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen. Die geänderte Planung sieht nunmehr vor, die bislang vorgesehenen vier dezentralen Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen an einem zentralen Standort im Bereich des derzeitigen Omnibusbahnhofs östlich des Haupt­bahn­hofs­ge­bäudes zu bündeln.

BUND erhebt Anfech­tungsklage gegen Planän­de­rungs­be­scheid

Am 11. Dezember 2009 beantragte die Vorha­ben­trägerin beim Eisenbahn-Bundesamt eine entsprechende Änderung des festgestellten Plans. Dieses führte ein vereinfachtes Planfest­stel­lungs­ver­fahren (ohne Anhörungs­ver­fahren) durch und genehmigte die beantragte Änderung mit Bescheid vom 30. April 2010. Am 22. Juli 2011 hat der BUND gegen den Planän­de­rungs­be­scheid Anfech­tungsklage erhoben und unter Hinweis auf die ständig forts­chrei­tenden Bauarbeiten zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Eisen­bahn­bun­desamt sieht nur Baustopp für Erstellung des Technikgebäudes für zentrale Wasser­auf­be­reitung von aufschiebender Wirkung erfasst

Das Eisen­bahn­bun­desamt und die beigeladene Vorha­ben­trägerin haben zwar nicht bestritten, dass der erhobenen Anfech­tungsklage im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt, d.h. Baumaßnahmen zur Umsetzung des zentralen Wasser­auf­be­rei­tungs­systems vorerst nicht weitergeführt werden dürfen. Sie sind aber der Meinung, dass hiervon nur die Erstellung des Technikgebäudes für die zentrale Wasser­auf­be­reitung erfasst sei. Diese Arbeiten seien vor Klageerhebung bereits abgeschlossen gewesen. Die noch ausstehenden Rohrver­le­gungs­a­r­beiten würden von der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht erfasst.

Planänderung regelt Ersatz der ursprünglich planfest­ge­stellten Wasser­auf­be­rei­tungs­anlage

Dieser Auffassung ist der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung regele den Ersatz der ursprünglich planfest­ge­stellten Wasser­auf­be­rei­tungs­anlage durch eine zentralisierte Wasser­auf­be­rei­tungs­anlage. Dieser „Ersatz“ beziehe sich auf den Bau der neuen Anlage und deren Betrieb in der neuen, geänderten Form. Hierzu gehörten notwen­di­gerweise auch die Rohrleitungen, welche für den Betrieb der geänderten Anlage aus technischen Gründen erforderlich seien, sowie die entsprechend geänderten Infil­tra­ti­o­ns­brunnen und Grund­was­ser­mess­stellen, so der Verwal­tungs­ge­richtshof in den Gründen seines Beschlusses.

"Baube­helfs­maßnahme" nicht entscheidend für Umfang der aufschiebenden Wirkung

Für die Frage des Umfangs der aufschiebenden Wirkung der Klage komme es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem Wasser­auf­be­rei­tungs­system insgesamt um eine „Baube­helfs­maßnahme“ handele, welche nur vorübergehend - während der Bauphase - erforderlich sei. Denn die Frage des bauzeitlichen Grund­was­ser­ma­na­ge­ment­systems sei sowohl im ursprünglichen Planfest­stel­lungs­be­schluss als auch im Rahmen der 5. Planänderung als bewäl­ti­gungs­be­dürftig angesehen worden. Auch der Umstand, dass der Standort der Wasser­auf­be­rei­tungs­anlagen und die genaue Leitungsführung vom Planfest­stel­lungs­be­schluss und der 5. Planän­de­rungs­ent­scheidung als „ausfüh­rungs­tech­nische Details“ betrachtet würden, führe nicht dazu, dass solche Arbeiten unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage durchgeführt werden dürften.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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