15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil22.07.2008

Pflicht­pfand­re­gelung für Einweg­ver­pa­ckungen ist rechtmäßigKein Verstoß gegen europäisches Gemein­schaftsrecht

Die Pflicht­pfand­re­gelung für Einweg­ver­pa­ckungen ist mit Europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und die gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete Feststel­lungsklage von zwei Geträn­ke­her­stellern mit Sitz in Österreich abgewiesen.

Die beiden öster­rei­chischen Geträn­ke­her­steller begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einweg­ver­pa­ckungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Sie machen geltend, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen die europa­rechtliche Garantie des freien Warenverkehrs. Die Übergangsfrist für den Systemwechsel sei zu kurz gewesen und ein funkti­o­ns­fähiges Einweg-Pfandsystem habe bei der Einführung der Zwangs­pfand­pflicht nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Mangel wirke auch nach der Novellierung der Verpa­ckungs­ver­ordnung fort.

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hatte die Klage nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 23.05.2005 abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte dieses Urteil im Ergebnis, war allerdings der Auffassung, die Feststel­lungsklage sei bereits unzulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2005 - 10 S 1538/05 und 10 S 1557/05 -). Dieser Ansicht folgte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht (BVerwG, Urteil v. 23.08.2007 - BVerwG 7 C 13.06 und 7 C 2.07 -), hob das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs auf die Revision der Klägerinnen auf, soweit die beantragte Feststellung die Pflicht­pfand­re­gelung in der Fassung der 3. Novelle zur Verpa­ckungs­ver­ordnung vom Mai 2005 betraf und verwies die Sache insoweit an den Verwal­tungs­ge­richtshof zurück.

VGH: Pflicht­pfand­re­gelung mit Europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar

Dieser hat nun entschieden, dass die Pflicht­pfand­re­gelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Dies gelte sowohl für die grundsätzliche Entscheidung, vom Dualen System auf ein Pfand-/Rücknahmesystem umzustellen, als auch für die Art und Weise der Umstellung. Durch die 3. Novelle zur Verpa­ckungs­ver­ordnung seien die früheren „Insellösungen“, die auf europa­rechtliche Kritik gestoßen seien, beseitigt worden. Mit der Deutschen Pfandsystem-GmbH (DPG) sei ein einheitliches, bundesweit flächen­de­ckendes Rücknahmesystem für pfandpflichtige Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen eingerichtet worden, das vom ersten Tag an reibungslos funktioniert habe. Eventuelle Mängel der Syste­mum­stellung 2003 bei der Einführung der Pfanderhebungs- und Rücknah­me­pflicht durch die Verpa­ckungs­ver­ordnung wirkten unter der neuen Rechtslage nicht fort.

Ausländische Vertreiber werden nicht diskriminiert

Die Klägerinnen würden als ausländische Vertreiber von Getränken in Einweg­ver­pa­ckungen auf dem deutschen Markt durch die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Novelle zur Verpa­ckungs­ver­ordnung nicht diskriminiert, heißt es in den Entschei­dungs­gründen weiter. Auch sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht, grundsätzlich alle Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen mit einer Pfandpflicht zu belegen und nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie einige wenige Geträn­ke­be­reiche mit bestimmten Besonderheiten von der Pfandpflicht auszunehmen. So sei der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Bezüglich der Unterscheidung zwischen Massenprodukten und Produkten mit einem kleinen Marktanteil verfüge der Verord­nungsgeber bei der Einführung der Pfandpflicht über einen gerichtlich nicht kontrol­lierbaren Einschät­zungs­spielraum; nach Einführung einer sachgerechten und praktisch handhabbaren Differenzierung könne der Verord­nungsgeber auf spätere signifikante Verschiebungen von Marktanteilen durch eine Fortentwicklung der Verpa­ckungs­ver­ordnung reagieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2008

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