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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.08.2007

Ausländische Importeure von Getränken in Einweg­ver­pa­ckungen können wegen des sog. "Dosenpfands" Feststel­lungs­klagen gegen die Bundesländer erheben

Ausländische Geträn­keim­porteure, die sich gegen Pfanderhebungs- und Rücknah­me­pflichten bei Einweg­ver­pa­ckungen wenden, können auf der Grundlage der neuen Verpa­ckungs­ver­ordnung - anders als zuvor - durch eine Feststel­lungsklage gegen das für den Normvollzug zuständige Bundesland Rechtsschutz erlangen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerinnen sind mittel­stän­dische Unternehmen mit Sitz in Österreich, die Getränke in Einweg­ver­pa­ckungen nach Deutschland exportieren. Sie sind der Auffassung, dass die Pfandpflicht ihnen gegenüber wegen europa­recht­licher Vorgaben unanwendbar ist.

Die gegen zwei Bundesländer erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht ging u.a. davon aus, dass den Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gegenüber dem Bundesland fehlt. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Effektivität müsse der Rechtsschutz im Wege einer ausnahmsweise gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der Verpa­ckungs­ver­ordnung zu richtenden Klage gebündelt werden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg verneinte das Bestehen eines konkreten Rechts­ver­hält­nisses zwischen den Klägerinnen und dem Bundesland. Ein Rechts­ver­hältnis liege ausschließlich gegenüber dem Bund als Normgeber vor.

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Ein konkretes, der Feststellungsklage zugängliches Rechts­ver­hältnis liege vor, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten überschaubaren Sachverhalt streitig sei. Dies sei hier im Verhältnis zu den für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesländern der Fall. Angesichts des somit gegebenen Rechtsschutzes bestehe keine Notwendigkeit für eine "ausnahmsweise" gegen den Bund zu richtende Feststel­lungsklage. Ob die Klagen wegen des geltend gemachten Verstoßes des sog. Dosenpfands gegen Europarecht begründet seien, könne mangels tatsächlicher Feststellungen vom Revisi­ons­gericht derzeit nicht beurteilt werden. Zur weiteren Sachver­halts­auf­klärung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Streitsachen deshalb an die Vorinstanzen (siehe: Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2008 - 10 S 2389/07 - ) zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/2007 des BVerwG vom 23.08.2007

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