15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil25.10.2005

Pflicht­pfand­re­gelung: Feststel­lungs­klagen gegen Land unzulässigKlagen müssen gegen den Bund gerichtet werden

In zwei Berufungs­ver­fahren gegen die Pflicht­pfand­re­gelung für Einweg­ver­pa­ckungen hat der 10. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden, dass die erhobenen Feststel­lungs­klagen gegen das Land Baden-Württemberg - ungeachtet der inhaltlichen Frage einer Anwendbarkeit der Pflicht­pfand­re­gelung auf ausländische Unternehmen - jeweils bereits unzulässig sind; die Klagen müssten vielmehr gegen den Bund gerichtet werden, der die maßgebliche Verpa­ckungs­ver­ordnung erlassen habe.

In den Verfahren begehrten zwei österreichische und ein französischer Geträn­ke­her­steller die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einweg­ver­pa­ckungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Sie machen geltend, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen die europa­rechtliche Garantie des freien Warenverkehrs. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 23.05.2005 die Klagen abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung führte es aus, die Klagen seien zulässig, aber unbegründet, da auch ausländische Geträn­ke­her­steller verpflichtet seien, sich an die Verpa­ckungs­ver­ordnung zu halten.

Der VGH hat die Klagabweisung bestätigt, er geht jedoch davon aus, dass es bereits an Maßnahmen fehle, die Anknüp­fungs­punkte für ein Vorgehen gegen das Land enthalten könnten. Er ist damit der ausführlich begründeten Gegen­a­r­gu­men­tation der Klägerinnen nicht gefolgt und zu dem selben Ergebnis gelangt wie neuere Urteile der Oberver­wal­tungs­ge­richte anderer Bundesländer in ähnlich gelagerten Verfahren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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