14.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil23.05.2005

Klagen wegen Dosenpfand abgewiesen

Auch ausländische Geträn­ke­her­steller sind verpflichtet, sich an die Verpa­ckungs­ver­ordnung zu halten. Dies ergibt sich aus den Urteils­be­grün­dungen der Urteile vom 23. Mai 2005, mit denen die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart zwei Klagen öster­rei­chischer und französischer Geträn­ke­her­steller in Sachen Dosenpfand abgewiesen hat.

Mit ihren gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klagen hatten die Klägerinnen die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einweg­ver­pa­ckungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Zur Begründung hatten sie geltend gemacht, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen die europa­rechtliche Garantie des freien Warenverkehrs, der Vorrang vor den Regelungen der Verpa­ckungs­ver­ordnung zukomme.

Klagen sind zulässig

Das Gericht führte zur Begründung der Urteile im Wesentlichen aus: Die Klagen seien zulässig. Sie seien zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet, da dieses als für die Durchführung der Verpa­ckungs­ver­ordnung zuständige Körperschaft verpflichtet sei, bei Nichtbeachtung der Rechtspflichten aus der Verpa­ckungs­ver­ordnung gegen die Klägerinnen einzuschreiten.

Klagen sind unbegründet

Die Klagen seien jedoch unbegründet. Die vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - in seinem Urteil vom 14.12.2004 aufgestellten Anforderungen an ein arbeitsfähiges Pfand- und Rücknahmesystem seien erfüllt. Für die Beurteilung des vom EuGH geforderten bruchlosen Übergangs vom bisherigen System der Sammlung von Verpa­ckungs­ab­fällen auf ein arbeitsfähiges und allgemein zugängliches Pfandsystem komme es auf die Situation am 1.10.2003 an, da in der Übergangszeit vom 1.1.2003 bis zum 30.9.2003 die Pfander­he­bungs­pflicht ausschließlich für den Einzelhandel gegenüber den Endverbrauchern, nicht aber für die Geträn­ke­her­steller bestanden habe. Zum 1.10.2003 habe es unter­schiedliche Systeme gegeben, die jedem Geträn­ke­her­steller zur Teilnahme offen gestanden hätten und die zusammen genommen einen beträchtlichen Teil des Getränkemarktes abgedeckt hätten.

EuGH erkennt Reduzierung von Einweg­ver­pa­ckungen als umwelt­po­li­tisches Ziel an

Der EuGH habe nicht gefordert, ein Pfandsystem müsse den gesamten Getränkemarkt erreichen und sicherstellen, dass Geträn­ke­her­steller aus anderen Staaten der Gemeinschaft ihre Waren problemlos über den gesamten Getränkehandel vertreiben könnten. Die Reduzierung von Einweg­ver­pa­ckungen zu Gunsten von Mehrweg­ver­pa­ckungen sei vom EuGH als umwelt­po­li­tisches Ziel anerkannt worden, welches gewisse Handels­hemmnisse rechtfertigen könne. Dies bedeute zwingend, dass der Gerichtshof die durch die Pfandregelungen verursachte Verschiebung der Markt­ver­hältnisse zu Gunsten von Mehrweg­ver­pa­ckungen akzeptiere. Den Klägerinnen habe auch eine hinreichend lange Übergangsfrist zur Einstellung auf das neue System zur Verfügung gestanden.

Vorabanfrage an den EuGH

Auf entsprechenden Antrag der Klägerinnen im Verfahren 9 K 4986/04 wurden die europa­recht­lichen Fragen im Wege der Vorabanfrage dem EuGH vorgelegt. Dieser hat im Urteil vom 14.12.2004 im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

- Die Pflicht­pfand­re­ge­lungen auf Einweg­ver­pa­ckungen berühren die Regelung des Art. 28 EG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten untereinander mengenmäßige Einfuhr­be­schrän­kungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet.

- Die Maßnahme kann aber durch zwingende Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig ist.

- Die Verhält­nis­mä­ßigkeit setzt voraus, dass sichergestellt ist, dass sich die Hersteller und Vertreiber von Getränken im Zeitpunkt der Umstellung tatsächlich an einem arbeitsfähigen System (gemeint ist ein Pfand- und Rücknahmesystem) beteiligen können und dass es eine angemessene Übergangsfrist für die Hersteller und Vertreiber gibt, um sich auf ein solches System einzustellen.

Der EuGH stellte weiter ausdrücklich klar, dass es Sache des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart sei, zu entscheiden, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des VG Stuttgart

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