Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005
§ 39 - Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss)
(1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. (…).
(2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasialzweigs oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (Jahrgangsstufen 5 bis 9), die zur Qualifikationsphase nach § 12 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. (…)
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 31 - Gliederung
(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.
(...)
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005
§ 161 - Schülerbeförderung
(1) Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe der Berufsschule, das erste Jahr der Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule besuchen, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Abweichend von Satz 1 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler, deren Beschulung nach § 139 Abs. 1 und 3, die Fachschulen für Sozialpädagogik ausgenommen, seine Aufgabe ist.
(2) -(4) (…)
(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch
1. - 2. (…)
3. der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) ohne Schulwechsel zu erreichen; (…).