23.11.2024
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Dokument-Nr. 7566

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Urteil10.03.2009Thüringer Oberverwaltungsgericht1 KO 207/08, 1 KO 208/08, 1 KO 209/08, 1 KO 210/08, 1 KO 211/08 und 1 KO 212/08
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil10.03.2009

Klagen auf Erstattung von Schüler­be­för­de­rungs­kosten für Schüler einer integrierten Gesamtschule in Erfurt in zweiter Instanz erfolglosSchüler der integrierten Gesamtschule sind wie Regelschüler zu behandeln

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat in zweiter Instanz Klagen von Eltern auf Erstattung von Schüler­be­för­de­rungs­kosten abgewiesen, deren Kinder eine integrierte Gesamtschule in Erfurt besuchen.

Ein Anspruch auf Erstattung von Schüler­be­för­de­rungs­kosten besteht für Schüler ab Klassenstufe 5 nach dem Thüringer Schul­fi­nan­zie­rungs­gesetz grundsätzlich nur dann, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 3 Kilometer lang ist. In den Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob für die Schüler der integrierten Gesamtschule auf den Schulweg zur nächstgelegenen Regelschule oder den zum nächstgelegenen Gymnasium abzustellen ist.

Verwal­tungs­gericht gibt den Eltern Recht

Das Verwal­tungs­gericht gab den Klagen jeweils statt und vertrat zur Begründung die Auffassung, dass Eltern von Schülern der Klassenstufen 5 bis 10 einer integrierten Gesamtschule Anspruch auf die Erstattung von Beför­de­rungs­kosten zur Schule hätten, wenn ihr Kind nach ihrer Auffassung das Abitur anstrebe und das nächste Gymnasium mehr als drei Kilometer entfernt sei.

OVG: Schüler der integrierten Gesamtschule sind wie Regelschüler zu behandeln

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat demgegenüber diesen Anspruch verneint. Die maßgebliche Bestimmung des Thüringer Schul­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes sei so zu verstehen, dass Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 einer integrierten Gesamtschule im Hinblick auf den angestrebten Schulabschluss so zu behandeln seien, als seien sie Regelschüler. Deshalb müsse geprüft werden, ob die nächstgelegene staatliche Regelschule mehr als drei Kilometer entfernt sei. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass das Thüringer Schulgesetz und die auf dieser Grundlage ergangene Schulordnung die Abschlüsse der integrierten Gesamtschule in der 9. und 10. Klasse durchgängig so bewertet wie den Abschluss von Regelschülern in diesen Klassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer OVG vom 10.03.2009

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