21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil04.08.2014

Kein Anspruch auf Neuberechnung der AbiturnoteAngewendete Berech­nungs­formel ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass einem Abiturient keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote zusteht. Das Gericht erklärte die angewendete Berech­nungs­formel für rechtmäßig.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruch­ver­fahren Klage bei dem Verwal­tungs­gericht Trier. Das Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 6. Juni 6 den zuvor begehrten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Berech­nungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig sei. Obwohl er keine freiwillige Facharbeit geschrieben habe, sei die von ihm im "Quali­fi­ka­ti­o­ns­bereich" erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzel­leis­tungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig nieder­ge­schlagen habe.

Verletzung des Gleich­heits­gebotes bei der Berechnung der Abiturnote nicht erkennbar

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier entschieden, dass die Note im Abiturzeugnis in zulässiger Weise berechnet worden sei. Die angegriffene Regelung in der Abitur­prü­fungs­ordnung sei nicht zu beanstanden. Ein Schüler, der keine Facharbeit erstellt habe, erhalte in der Quali­fi­ka­ti­o­nsphase auch insoweit keine Punkte. Dadurch, dass die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden sollte, während es sich für diejenigen, die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuten, neutral auswirke , liege eine bewusste Ungleich­be­handlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleich­heits­gebotes sei daher nicht erkennbar. Auch die angewendete Berech­nungs­formel sei rechtmäßig und insbesondere, als mathematische Berech­nungs­formel, nicht auslegungsfähig.

Kläger hätte auch unter Anwendung der früheren Prüfungsordnung keine bessere Note erzielt

Selbst für den Fall, dass man von einer Gesamt­nich­tigkeit der im Streit stehenden Abitur­prü­fungs­ordnung ausgehen wollte und daher die vorherige Prüfungsordnung anzuwenden sei, könne der Kläger ohne Facharbeit keinen bessere Abitur­durch­schnitt erzielen, da er auch nach der vorherigen Prüfungsordnung einen Noten­durch­schnitt von 1,6 erzielt hätte. Im Fall des Klägers habe sich die Änderung daher nicht ausgewirkt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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