21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.06.2015

Schüler hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner AbiturnoteRegelung zur Ermittlung der Gensamtnote des Abiturs nicht zu beanstanden

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Schüler aus der Region Trier keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Abiturnote um eine Zehntelnote anhebt. Nach Auffassung des Gerichts war die angegriffene Regelung in der Abitur­prüfungs­ordnung zur Berechnung der Gesamtnote nicht zu beanstanden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Frühjahr 2014 die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruch­ver­fahren Klage bei dem Verwal­tungs­gericht Trier. Er war der Auffassung, dass der Berech­nungsmodus zur Ermittlung der Gesamtnote rechtswidrig sei. Obwohl er in der "Quali­fi­ka­ti­o­nsphase" keine freiwillige Facharbeit geschrieben und dementsprechend nur die 43 verpflichtenden Einzel­leis­tungen eingebracht habe, sei die erreichte Punktsumme bei der Ermittlung des Gesam­t­er­geb­nisses für diesen Block durch 44 geteilt worden. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig nieder­ge­schlagen habe. Eine Division durch 43 hätte zu einer Abitur­durch­schnittsnote von 1,5 geführt. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Leistung aus verpflichtend einzubringenden Kursen wird auch ohne Einbringung einer freiwilligen Facharbeit systemgerecht in Gesamt­durch­schnittsnote abgebildet

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Die angegriffene Regelung in der Abitur­prü­fungs­ordnung sei nicht zu beanstanden. Die in der Abitur­prü­fungs­ordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen in der Quali­fi­ka­ti­o­nsphase vorgesehene Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewer­tungs­grundsätze. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da bei allen Schülern an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen die Punkte aus den verpflichtend einzubringenden Kursen in gleicher Wertigkeit in die Gesamtnote eingingen und jeder Schüler die Gelegenheit habe, zusätzliche Punkte durch die (freiwillige) Facharbeit zu erwerben. Auch ohne die Einbringung einer Facharbeit werde die (durch­schnittliche) Leistung aus den verpflichtend einzubringenden Kursen systemgerecht in der Gesamt­durch­schnittsnote abgebildet. Es sei das Wesen zusätzlicher freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhalte, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringe. Soweit Schüler an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen gegenüber solchen an beruflichen Gymnasien und Kollegs ungleich behandelt würden, weil dort keine freiwillige Facharbeit vorgesehen sei, liege der sachliche Grund hierfür in der unter­schied­lichen Ausgestaltung der Einfüh­rungsphase der Studienstufe in den jeweiligen Schularten. Auf eine etwaige Ungleich­be­handlung mit Schülern anderer Länder, die keine freiwillige Zusatzleistung vorsähen, könne sich der Kläger nicht berufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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