23.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss29.04.2015

Abitur mit 16 rechtfertigt keine Noten­ver­bes­serung für Zulassung zum MedizinstudiumEigene Willen­s­ent­scheidung des Schülers zum frühen Abitur rechtfertigt keinen Nachteils­aus­gleich

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass ein bereits im Alter von 16 Jahren abgelegtes Abitur keine Noten­ver­bes­serung für die Zulassung zum Medizinstudium rechtfertigt. Das Gericht lehnte mit dieser Entscheidung den einen Antrag ab, die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, eine Studi­e­n­an­wärterin vorläufig zu dem auf das Sommersemester 2015 bezogenen fachs­pe­zi­fischen Studier­fähigkeits­test der medizinischen Fakultät einzuladen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens bestand 2014 im Alter von 16 Jahren das Abitur mit der Durch­schnittsnote von 1,5. In der Folgezeit bewarb sie sich um einen Platz im Studiengang Medizin, dabei auch um einen Studienplatz, den die Westfälische Wilhelms-Universität Münster selbst vergibt. Dabei beantragte sie unter Berufung auf entsprechende Regelungen, ihre Abitur­durch­schnittsnote im Wege des Nachteils­aus­gleichs auf 1,4 zu verbessern. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Nach der gutachterlichen Stellungnahme ihrer Schule seien ihren damaligen Fachlehrern in gesell­schafts­wis­sen­schaft­lichen Fächern und im Fach Deutsch ein im Vergleich zu den deutlich älteren Mitschülern noch sehr jugendliches Verhalten und die noch in gewissem Maße defizitäre Lebenserfahrung aufgefallen. Sie hätte in diesen Fächern eine bessere Note erreichen können, wenn sie sich altersgemäß in einem weiter­ent­wi­ckelten Reifegrad befunden hätte.

Hochschule lehnt Einladung zum Auswahl­ver­fahren und Noten­ver­bes­serung ab

Die Hochschule ließ die Antragstellerin nicht zum Auswahlverfahren zu und lud sie auch nicht zum fachs­pe­zi­fischen Studier­fä­hig­keitstest der Fakultät ein. Eine Noten­ver­bes­serung erfolgte nicht. Nach der maßgeblichen Satzung der Universität nehmen an dem Auswahl­ver­fahren für Medizin­stu­di­en­plätze nur diejenigen Bewerber teil, die nach dem Grad der Qualifikation zu den besten 160 Bewerbern für diese Hochschule zählen. Hierzu gehörte die Antragstellerin mit ihrer Abiturnote von 1,5 nicht. Daraufhin hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

Verbesserung der Abitur-Durch­schnittsnote im Wege des Nachteils­aus­gleichs kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat dem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das dem angeführten, in Relation zu Mitschülern gesehen deutlich jüngeren Lebensalter der Antragstellerin keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bedeutung beigemessen werden könne. Eine Verbesserung der Durch­schnittsnote im Abitur im Wege des Nachteils­aus­gleichs komme nach dem geltenden Recht nur dann in Betracht, wenn der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen sei, eine bessere Durch­schnittsnote zu erreichen. Dabei sei eine strenge Betrach­tungsweise geboten, weil jeder Nachteils­aus­gleich zu Gunsten eines Studien­be­werbers zugleich das Teilhaberecht eines anderen beeinträchtige. Hier beziehe sich der Antrag der Antragstellerin auf die Ausgestaltung ihres Lebens- und Ausbil­dungsweges, der ersichtlich durch verschiedene Maßnahmen der so genannten Akzeleration (vorzeitige Einschulung bzw. Überspringen von Klassen/Schulstufen) gekennzeichnet sei. Derartige auf die Schullaufbahn bezogene Maßnahmen würden regelmäßig in einem engen Abstim­mungs­prozess zwischen dem jeweiligen Schüler, seinen Erzie­hungs­be­rech­tigten und der Schulverwaltung einvernehmlich ergriffen. Sie stellten sich damit als – auch auf die schulischen Ergebnisse einwirkende – willens­ge­tragene Lebensumstände dar, wie sie zahlreiche Schüler mit ihren persönlichen, familiären und schulischen Faktoren einbrächten. Hierin könne ein dem Nachteils­aus­gleich zugänglicher Umstand nicht gesehen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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