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Dokument-Nr. 1784

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Beschluss20.01.2006Verwaltungsgericht Münster9 L 1071/05
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss20.01.2006

Uni Münster darf Medizin­stu­denten vorläufig allein nach Abiturnote auswählen

Die Westfälische-Wilhelms-Universität Münster darf im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 die Auswahl der Medizin­stu­denten allein auf der Grundlage der Abiturnote vornehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem Eilbeschluss entschieden.

Der Antrag eines abgelehnten Abiturienten auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium - bis über seine Klage im Haupt­sa­che­ver­fahren entschieden ist - blieb damit erfolglos.

Aufgrund bundes- und landes­recht­licher Änderungen des Hochschul­zu­las­sungs­rechts durften die Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 erstmals 60 % statt wie bislang 24 % ihrer Medizin­stu­denten selbst auswählen, während auf die ZVS nur noch 40 % der zu vergebenden Plätze entfielen. Der Senat der Universität Münster beschloss Anfang Februar 2005, für das Wintersemester 2005/2006 und das anschließende Sommersemester nur auf die Abitur­durch­schnittsnote als Auswahl­kri­terium abzustellen. Durch diese zeitlich begrenzte Regelung wollte man Zeit gewinnen, gegebenenfalls ein anderes Auswahl­ver­fahren zu entwickeln und die hierfür notwendigen organi­sa­to­rischen Grundlagen zu schaffen.

Der studierwillige Antragsteller machte demgegenüber geltend, das Abstellen allein auf die Durch­schnittsnote des Abiturs sei verfas­sungs­widrig. Er berief sich unter anderem auf eine Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München, das die Ludwigs-Maximilians-Universität München verpflichtet hatte, den dortigen Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Münchener Richter hatten angenommen, ein solches alleiniges Auwahlkriterium sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Durch­schnittsnote der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung aufgrund der unter­schied­lichen Leistungs­an­for­de­rungen in den Bundesländern nicht vergleichbar und damit die Chancen­gleichheit nicht gewährleistet sei.

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Münster nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Regelungen, die der Auswah­l­ent­scheidung allein aufgrund der Abiturnote zugrundelagen, bei vorläufiger Einschätzung im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe die konkrete Ausgestaltung der Auswahl­kri­terien zulässigerweise in die autonome Entscheidung der einzelnen Hochschule gegeben. Die auf dieser Basis von der WWU Münster beschlossenen Regelungen in der Auswahl­ver­fah­rens­satzung Medizin seien nicht evident fehlerhaft. In den Bundes- und Landesgesetzen sei es ausdrücklich als möglich angesehen worden, allein auf die Durch­schnittsnote des Abiturs abzustellen. Vor dem zeitlichen Hintergrund - bereits der Landes­ge­setzgeber habe unter dem Zwang einer äußerst kurzfristigen Umsetzung der neuen bundes­ge­setz­lichen Rahmen­be­stim­mungen gestanden - sei es nachvollziehbar, dass sich der Senat für den beschränkten Zeitraum nicht in der Lage gesehen habe, ein anderes Auswahl­ver­fahren zu bestimmen. Die Wartezeitquote im ZVS-Verfahren im Umfang von 20 % der Studienplätze ermögliche jedem Studierwilligen, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen werde damit voraussichtlich genügt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des VG Münster vom 25.01.2006

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