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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil19.07.2012

Korrektoren haben Beurtei­lungs­spielraum: Klage auf Verbesserung der Abiturnote hat keinen ErfolgGerichtliche Korrektur der Prüfungs­ent­scheidung nur bei Verletzung der strengen Kriterien

Wenn ein Prüfling mit der Bewertung einer Klausur nicht einverstanden ist und deshalb Klage mit dem Ziel einer Verbesserung seiner Abiturnote erhoben hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2011 sein Abitur am Gymnasium im Kannebäckerland in Höhr-Grenzhausen mit der Note "gut" (2,1) bestanden. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Leistungskurs Gemein­schaftskunde, Schwerpunkt Sozialkunde, war dabei mit 5 MSS-Punkten bewertet worden, was der Note "ausreichend" entspricht. Gegenstand der Klausur war u. a. die Abschaffung der Wehrpflicht. Hierzu waren zunächst Fragen zu einer Karikatur von Horst Haitzinger aus der Rhein-Zeitung vom 15. September 2010 zu beantworten, die die Bundesrepublik Deutschland als alte Dame und einen Jungen mit den Gesichtszügen des damaligen Vertei­di­gungs­mi­nisters zu Guttenberg auf einem Friedhof sowie Grabsteine mit Inschriften wie "Hier ruht die Wehrpflicht", "Unserer unvergessenen DM" und "Hauptstadt Bonn" darstellt. Weitere Fragen bezogen sich auf einen abgedruckten Kommentar zur Debatte um die Wehrpflicht, auf asymmetrische Kriegsführung und auf moderne Bedrohungslagen. In der zusam­men­fas­senden Begründung der beiden Korrektoren für die Bewertung der Klausur heißt es, dass die Arbeit zwar ausreichende Fachkenntnisse und die Erfassung des vorgelegten Arbeits­ma­terials in Grundzügen belege, jedoch Mängel wie Missver­ständnisse von Textinhalten oder Autor­in­ten­tionen sowie eine Tendenz zu Pauscha­lie­rungen erkennen lasse. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch gegen sein Abiturzeugnis erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass seine Arbeit mit 9 Punkten (oberes "befriedigend" - 3 plus) zu benoten gewesen sei, was im Ergebnis zu einer Abitur-Gesamtnote von 2, führe. Hierzu verwies er vor allem vergleichend auf die mit 13 Punkten (1 minus) bewerteten Antworten eines Mitprüflings.

Überschreiten des Beurtei­lungs­spiel­raumes durch Korrektoren nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage gleichwohl ab. Die angefochtene Bewertung sei unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten seien das Ergebnis komplexer fachlicher sowie aus dem jeweiligen konkreten Prüfungs­ge­schehen resultierender Erwägungen. Deshalb könne das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht einfach seine eigenen Bewer­tungs­kri­terien an die Stelle derer des Prüfers setzen, sondern es müsse diesem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des eigentlichen Bewer­tungs­vor­ganges vorbehalten bleiben. Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungs­ent­schei­dungen komme danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn Verfah­rens­fehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allge­mein­gültige Bewer­tungs­maßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Darüber hinaus dürfe noch geprüft werden, ob die Bewertung den sog. Antwort­s­pielraum des Prüflings verletze, wonach eine richtige oder zumindest vertretbare Lösung jedenfalls nicht als falsch gewertet werden dürfe. Ausgehend von diesen Kriterien sei indessen nach einer eingehenden Ausein­an­der­setzung mit den vom Kläger erhobenen einzelnen Rügen, eine Überschreitung des Beurtei­lungs­spiel­raumes von Seiten der beiden Korrektoren nicht festzustellen. So sei beispielsweise zutreffend bemängelt worden, dass der Kläger die Intention des Zeichners - die satirische Darstellung der latenten Trauer der Bundesbürger über den Verlust vertrauter Institutionen - nicht richtig erfasst, sondern gemeint habe, dieser wolle die Abkehr von alten Tugenden kritisieren. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Erwar­tungs­ho­rizont der Prüfer in der Karikatur auch eine Anspielung auf die Wehrge­rech­tigkeit gesehen habe. Denn in dieser sei eine Putte auf einem Grabstein dargestellt, die einen Militärhelm trage und eine Waage - das Symbol der Justitia - in Händen halte. Auch dies habe der Kläger bei seiner Bearbeitung nicht erkannt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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