18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Beschluss06.06.2014

Kein besseres Abiturzeugnis im EilverfahrenBessere Chancen bei Studi­en­platz­vergabe mit einer um ,1 Punkte besseren Abiturnote nicht plausibel dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Schüler keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um ,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Der Schüler konnte nicht darlegen, dass ihm ohne eine Entscheidung im Eilverfahren schwere Nachteile drohten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der Berech­nungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im "Quali­fi­ka­ti­o­ns­bereich" erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzel­leis­tungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig nieder­ge­schlagen habe. Seine Gesamt­durch­schnittsnote sei hierdurch um ,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.

Abwarten des Hauptverfahrens zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der System­ge­rech­tigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesam­t­er­geb­nisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesam­t­er­geb­nisses in Block I bei Einbringung von lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei. Diese Frage müsse jedoch im Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durch­schnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirke sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkennt­nis­quellen die geringfügige Differenz nicht aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18334

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI