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Verwaltungsgericht Trier Beschluss06.06.2014

Kein besseres Abiturzeugnis im EilverfahrenBessere Chancen bei Studi­en­platz­vergabe mit einer um ,1 Punkte besseren Abiturnote nicht plausibel dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Schüler keinen Anspruch darauf hat, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens verpflichtet wird, ihm vorläufig ein um ,1 Punkte besseres Abiturzeugnis zu erteilen. Der Schüler konnte nicht darlegen, dass ihm ohne eine Entscheidung im Eilverfahren schwere Nachteile drohten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Er ist der Auffassung, dass der Berech­nungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig ist. Eine freiwillige Facharbeit habe er nicht geschrieben. Gleichwohl sei die von ihm im "Quali­fi­ka­ti­o­ns­bereich" erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzel­leis­tungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig nieder­ge­schlagen habe. Seine Gesamt­durch­schnittsnote sei hierdurch um ,1 Punkte schlechter ausgefallen. Er beabsichtige Humanmedizin zu studieren. Bei der Vergabe der Studienplätze sei er durch die schlechtere Note benachteiligt.

Abwarten des Hauptverfahrens zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Trier lehnten den Antrag ab. Zwar bestünden unter dem Gesichtspunkt der System­ge­rech­tigkeit Bedenken gegen die Berechnung des Gesam­t­er­geb­nisses. Es sei zweifelhaft, ob der auf der Zahl 44 basierende Quotient zur Berechnung des Gesam­t­er­geb­nisses in Block I bei Einbringung von lediglich 43 Kursen rechtmäßig sei. Diese Frage müsse jedoch im Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses abzuwarten, weil er nicht dargelegt habe, dass er tatsächlich mit der Durch­schnittsnote 1,5 bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eher zum Zuge komme. In diesem Notenbereich wirke sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkennt­nis­quellen die geringfügige Differenz nicht aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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