23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.08.2018

VG Trier bejaht Diens­tent­fernung eines Polizeibeamten wegen Identifikation mit "Reichsbürger-Spektrum"Beamter macht sich aufgrund eigenen Verhaltens eines schweren Dienstvergehens schuldig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, bei dem es das Gericht als weil erwiesen ansah, dass dieser sich subjektiv mit dem "Reichsbürger-Spektrum" identifiziert.

Der beklagte Polizeibeamte des zugrunde liegenden Falls habe sich mit seinem Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dieser habe in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die verfas­sungs­rechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienst­vor­ge­setzten akzeptiere. Von ihm angekündigte Pflicht­ver­let­zungen, weil er sich insgesamt einer anderen Werteordnung verbunden fühle, habe er umgesetzt, indem er an ihn zugestellte behördliche Schriftstücke mit aufgebrachten Fanta­sie­auf­klebern an den Dienstherrn zurückgesandt habe. Auch die im behördlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren und im gerichtlichen Verfahren von ihm zur Akte gereichten Schriftstücke belegten seine Zuwendung zum reich­s­ideo­lo­gischen Gedankengut. So habe er u.a. die Klagefähigkeit seines Dienst­vor­ge­setzten infrage gestellt und diesen als "Polizeivorstand und Bandenführer" bezeichnet; das Verwal­tungs­gericht Trier habe er als "Schiedsgericht" abgelehnt und die Abgabe des Vorgangs an ein "Obliga­ti­o­ns­gericht" begehrt.

Abkehr von wesentlichen Wertent­schei­dungen des Grundgesetzes

Aufgrund des Umstands, dass der Beamte seine innerliche Abkehr von der verfas­sungs­mäßigen Ordnung über einen langen Zeitraum wiederholt und vehement nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Dienst­vor­ge­setzten, sondern auch gegenüber dem Gericht in eindeutiger Form manifestiert habe, bestünden keine Zweifel daran, dass dieser sich von den wesentlichen Wertent­schei­dungen des Grundgesetzes losgesagt habe. Ein derartiges Verhalten bringe einen jeden Beamten an den Rand seiner Tragbarkeit; erst recht gelte dies für einen Polizeibeamten, dessen Kernaufgabe darin bestehe, zu gewährleisten, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit geschützt werde. Diesen Kernauftrag könne nicht erfüllen, wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch seinen eigenen Beamtenstatus negiere.

Weiter­be­schäf­tigung für Dienstherrn und Allgemeinheit nicht mehr zumutbar

Die im Gerichts­ver­fahren zu den Akten gereichten Schriftsätze belegten zudem, dass dem Beklagten auch keine positive Prognose gestellt werden könne. Weder das behördliche noch das gerichtliche Diszi­pli­na­r­ver­fahren hätten ihn veranlasst, sich eines Besseren zu besinnen. Im Gegenteil habe er seine maßlosen und absurden Vorstellungen durch mannigfaltige Schriftstücke bekräftigt. Hierdurch habe er in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen derart gravierenden Persön­lich­keits­mangel offenbart, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiter­be­schäf­tigung im Beamten­ver­hältnis nicht mehr zumutbar sei. Ein Polizeibeamter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sehe und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Letztlich habe der Beklagte durch sein unent­schul­digtes Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals manifestiert, dass er weder Exekutive, Legislative noch Judikative akzeptiere, sondern sein Leben ausschließlich nach seiner eigenen Weltanschauung führen wolle. Erschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte offensichtlich bereits seit längerer Zeit dienstliche Unterlagen in seiner Privatwohnung gesammelt habe, ohne dass er hierzu befugt gewesen sei.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände seien auch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte - langjährige Dienst­leis­tungen ohne Beanstandungen mit guten Beurteilungen - nicht geeignet, sich mildernd auszuwirken.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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