15.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss09.08.2017

Fahr­erlaubnis­behörde darf Führerschein­besitzer nicht wegen dessen Zugehörigkeit zur "Reichs­bürger­bewegung" zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens auffordernAbwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art kein ausreichender Anhaltspunkt für psychische Gesund­heiss­törung

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat entschieden, dass Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer die Fahreignung beein­träch­ti­genden psychischen Gesund­heits­s­törung darstellen. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines von der Stadt Freiburg als sogenannter "Reichsbürger" eingestuften Fahr­erlaubnis­inhabers statt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Freiburg einen von ihr als sogenannten "Reichsbürger" eingestuften Fahrer­laub­nis­inhaber mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen seiner Verweigerung der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens entzogen, die sie zur Klärung von Zweifeln an seiner gesund­heit­lichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs angeordnet hatte. Diese Gutach­tens­a­n­ordnung hat sie damit begründet, dass mehreren schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ihr und einem Polizeirevier gegenüber zu entnehmen sei, dass er zur sogenannten "Reichs­bür­ger­be­wegung" gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und dass er es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Ferner zeige sein Verhalten gegenüber Polizeibeamten anlässlich der Vollstreckung eines gegen seine Tochter gerichteten Durch­su­chungs­be­schlusses, dass sein Auftreten nicht querulantisch sei, sondern auf einen Reali­täts­verlust hindeute.

Für Anlass­be­zo­genheit und Verhält­nis­mä­ßigkeit bei Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens gelten strenge Anforderungen

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg genügte dies jedoch nicht für die Rechtmäßigkeit der Gutach­tensan­for­derung. An die Anlass­be­zo­genheit und Verhält­nis­mä­ßigkeit der Anforderung gerade auch eines psychiatrischen Gutachtens seien strenge Anforderungen zu stellen, weil die Weigerung, sie zu befolgen, die einschneidende Folge des Fahrer­laub­nis­entzugs habe. Daran gemessen dürften in der Anordnung der Stadt Freiburg keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich berechtigte, für den Antragsteller nachvoll­ziehbare Zweifel an seiner Kraft­fah­r­eignung ergeben. Die Gutach­tens­a­n­ordnung beziehe sich ausschließlich auf vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die geltenden Rechts­vor­schriften als ungültig ansieht. Über diese abstrus und abwegig erscheinenden Äußerungen hinaus würden in der Anordnung jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychische, die Fahreignung beein­träch­tigende Erkrankung genannt. Solche ergäben sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers zum Wider­standsrecht. Die Stadt habe auch keine konkreten Vorfälle genannt, bei denen der Antragsteller gegen geltende Rechts­vor­schriften verstoßen und dabei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben habe. Schließlich habe er zwar die Rechtmäßigkeit des Durch­su­chungs­be­schlusses gegenüber den Polizeibeamten angezweifelt, letzten Endes aber auf seine aufgebrachte Tochter derart eingewirkt, dass sie ihren Führerschein freiwillig ausgehändigt habe. Das zeige, dass er zwar die Gültigkeit von Normen und Behör­den­maß­nahmen verbal in Frage stelle, sich aber sein Handeln an die Vorgaben der Rechtsordnung und dabei insbesondere der Straßen­ver­kehrs­ordnung halte.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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