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- Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der salafistischen Szene zulässigVerwaltungsgericht Minden, Urteil27.10.2015, 8 K 1220/15
- Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD rechtmäßigVerwaltungsgericht Bremen, Urteil08.08.2014, 2 K 1002/13
- Einstufung als Rechtsextremist begründet für sich genommen keine waffenrechtliche UnzuverlässigkeitVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss04.07.2022, 6 S 988/22
Verwaltungsgericht Gera Urteil16.09.2015
Nicht-Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt allein nicht den Widerruf der WaffenerlaubnisWaffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei zu erwartender gewaltsamer Durchsetzung der politischen Gesinnung
Erkennt der Besitzer einer Waffenerlaubnis die Bundesrepublik Deutschland nicht an und ist er Mitglied entsprechender Vereinigungen, so begründet dies für sich genommen noch keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die Waffenerlaubnis kann aber dann widerrufen werden, wenn zu erwarten ist, dass die politische Gesinnung gewaltsam durchgesetzt werden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 erfuhr die Waffenbehörde, dass der Besitzer einer Waffenerlaubnis Mitglied des "Weltweiten Verbandes deutscher Staatsbürger" war und zudem an einer Veranstaltung "Exilregierung Deutsches Reich" teilgenommen hatte. Ferner erhielt die Behörde Kenntnis davon, dass gegen den Waffenbesitzer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch lief, weil er das Europakennzeichen mit einem Aufkleber mit dem Aufdruck "D" auf schwarz-rot-goldenem Grund überklebt hatte. Der Aufkleber wird den sogenannten "Reichsdeutschen" zugeordnet, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten. Zudem hatte sich der Waffenbesitzer mit einem "Personalausweis des Deutschen Reiches" ausgewiesen. Mit den Vorwürfen konfrontiert, teilte er der Behörde mit, dass er sich von Gruppierungen, wie den Reichsdeutschen, inzwischen distanziert habe und die geltenden Gesetze anerkenne.
Widerruf der Waffenerlaubnis
Die Waffenbehörde widerrief dennoch im September 2013 die Waffenerlaubnis. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Waffenbesitzer die waffenrechtlichen Vorschriften nicht beachte, weil zu erkennen gewesen sei, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung nicht anerkenne. Da der dagegen eingelegte Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Waffenbesitzer Klage.
Rechtwidrigkeit des Widerrufs der Waffenerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gera entschied zu Gunsten des Waffenbesitzers. Der Widerruf der Waffenerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Zwar könne die Erlaubnis widerrufen werden, wenn zu erwarten sei, dass der Waffenbesitzer angesichts eines leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgangs mit Waffen und Munition die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Dies sei hier aber nicht zu befürchten gewesen.
Politische Gesinnung allein begründet nicht Annahme einer Unzuverlässigkeit
Eine politische Gesinnung allein begründe nicht die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, so das Verwaltungsgericht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Gesinnung mit Hilfe von Waffengewalt durchgesetzt werden solle. Dies sei hier aber nicht ersichtlich gewesen. Es sei unklar geblieben, welche Ziele der Verband verfolge und mit welchen Mitteln diese erreicht werden sollen. Die Reichsbürgerbewegung wolle allein durch zivilen Ungehorsam ihre Ziele erreichen, wie etwa durch die Nichtanerkennung von Bescheiden, Nichtzahlung von Steuern oder das Verändern von Kfz-Kennzeichen. An der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ändere dies nichts. Zudem habe nicht außer Acht bleiben dürfen, dass sich der Waffenbesitzer inzwischen von der Bewegung distanziert habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)
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