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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Gera Urteil16.09.2015

Nicht-Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt allein nicht den Widerruf der WaffenerlaubnisWaffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit bei zu erwartender gewaltsamer Durchsetzung der politischen Gesinnung

Erkennt der Besitzer einer Waffenerlaubnis die Bundesrepublik Deutschland nicht an und ist er Mitglied entsprechender Vereinigungen, so begründet dies für sich genommen noch keine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit. Die Waffenerlaubnis kann aber dann widerrufen werden, wenn zu erwarten ist, dass die politische Gesinnung gewaltsam durchgesetzt werden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gera hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 erfuhr die Waffenbehörde, dass der Besitzer einer Waffenerlaubnis Mitglied des "Weltweiten Verbandes deutscher Staatsbürger" war und zudem an einer Veranstaltung "Exilregierung Deutsches Reich" teilgenommen hatte. Ferner erhielt die Behörde Kenntnis davon, dass gegen den Waffenbesitzer ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Urkun­den­fäl­schung und Kennzei­chen­miss­brauch lief, weil er das Europa­kenn­zeichen mit einem Aufkleber mit dem Aufdruck "D" auf schwarz-rot-goldenem Grund überklebt hatte. Der Aufkleber wird den sogenannten "Reichsdeutschen" zugeordnet, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten. Zudem hatte sich der Waffenbesitzer mit einem "Personalausweis des Deutschen Reiches" ausgewiesen. Mit den Vorwürfen konfrontiert, teilte er der Behörde mit, dass er sich von Gruppierungen, wie den Reichsdeutschen, inzwischen distanziert habe und die geltenden Gesetze anerkenne.

Widerruf der Waffenerlaubnis

Die Waffenbehörde widerrief dennoch im September 2013 die Waffenerlaubnis. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Waffenbesitzer die waffen­recht­lichen Vorschriften nicht beachte, weil zu erkennen gewesen sei, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung nicht anerkenne. Da der dagegen eingelegte Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Waffenbesitzer Klage.

Rechtwidrigkeit des Widerrufs der Waffenerlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Gera entschied zu Gunsten des Waffenbesitzers. Der Widerruf der Waffenerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Zwar könne die Erlaubnis widerrufen werden, wenn zu erwarten sei, dass der Waffenbesitzer angesichts eines leichtfertigen oder missbräuch­lichen Umgangs mit Waffen und Munition die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Dies sei hier aber nicht zu befürchten gewesen.

Politische Gesinnung allein begründet nicht Annahme einer Unzuver­läs­sigkeit

Eine politische Gesinnung allein begründe nicht die Annahme einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit, so das Verwal­tungs­gericht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Gesinnung mit Hilfe von Waffengewalt durchgesetzt werden solle. Dies sei hier aber nicht ersichtlich gewesen. Es sei unklar geblieben, welche Ziele der Verband verfolge und mit welchen Mitteln diese erreicht werden sollen. Die Reichs­bür­ger­be­wegung wolle allein durch zivilen Ungehorsam ihre Ziele erreichen, wie etwa durch die Nicht­a­n­er­kennung von Bescheiden, Nichtzahlung von Steuern oder das Verändern von Kfz-Kennzeichen. An der waffen­recht­lichen Zuverlässigkeit ändere dies nichts. Zudem habe nicht außer Acht bleiben dürfen, dass sich der Waffenbesitzer inzwischen von der Bewegung distanziert habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)

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