18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 32078

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Beschluss04.07.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 988/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3592Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3592
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss13.04.2022, 1 K 849/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.07.2022

Einstufung als Rechtsextremist begründet für sich genommen keine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeitKeine Anhaltspunkte für Gewalt­be­reit­schaft

Die Einstufung als Rechtsextremist durch den Verfas­sungs­schutz reicht für sich genommen nicht aus, eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu begründen. Das Sympathisieren mit einer rechts­extremistischen Vereinigung lässt nicht den Schluss auf eine etwaige Gewalt­be­reit­schaft zu. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Mann in Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung die Waffen­be­sitz­karten entzogen. Begründet wurde dies damit, dass er vom Verfas­sungs­schutz als Rechtsextremist eingestuft wurde und er mit einer recht­s­ex­tre­mis­tischen Vereinigung sympathisiere. Der Mann beantragte wegen des Widerrufs der Waffen­be­sitz­karten Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Freiburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Keine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen Einstufung als Rechtsextremist

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Antragstellers. Der Widerruf der Waffen­be­sitz­karten sei voraussichtlich rechtswidrig. Denn allein die Einstufung des Antragstellers als Rechtsextremist durch den Verfas­sungs­schutz begründe keine waffen­rechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Allein das Sympathisieren mit einer recht­s­ex­tre­mis­tischen Vereinigung lasse nicht den Schluss auf eine etwaige Gewalt­be­reit­schaft oder eine sonstige eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründende Verhaltensweise zu. Es müsse beachtet werden, dass die rechtsextremistische Szene heterogen sei. Nicht jeder Rechtsextremist sei gewal­to­ri­entiert.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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