21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.10.2019

Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse wegen "Reichsbürger"-Verhaltens rechtmäßig"Reichs­bürger­typisches" Verhalten lässt auf waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit schließen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass einem Mediziner, der als Jäger und Sportschütze mehrere Waffen­be­sitz­karten besaß, die waffen­recht­lichen Erlaubnisse zu Recht wegen waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit widerrufen werden durfte, weil er wesentliche Begrün­dungs­elemente der so genannten Reichs­bürger­bewegung vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Jahr 2015 einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ausweis und gab dabei unter anderem als Wohnsitzstaat "Königreich Bayern" an. Die Waffenbehörde der Beklagten widerrief die ihm erteilten Waffen­be­sitz­karten wegen des damit gezeigten "Reichsbürger"-Verhaltens. Hiergegen erhob er Klage, mit der er dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er sei der Szene der "Reichsbürger" zuzuordnen und daher waffenrechtlich unzuverlässig, entgegentrat.

VG gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage mit der Begründung statt, dass keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit des Klägers vorlägen.

Kläger ist aufgrund eigenen Verhaltens als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hingegen die Klage ab. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Es lägen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger wesentliche Begrün­dungs­elemente der so genannten Reichs­bür­ger­be­wegung vertrete und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Damit sei er als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. So habe er ein "reich­bür­ger­ty­pisches" Verhalten gezeigt, indem er einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­ausweis, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen benötigt werde, beantragt habe, ohne bis heute einen sachlichen Grund hierfür plausibel zu machen. Außerdem habe er in dem von ihm ausgefüllten Antrag für diesen Ausweis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, in einem Staat zu leben, der nicht die Bundesrepublik Deutschland sei, sondern das "Königreich Bayern".

Verweis auf Ausfüllhilfe im Internet ist als bloße Schutz­be­hauptung zu werten

Die vom Kläger zu diesen Verhal­tens­weisen abgegebenen Erklärungen seien nicht schlüssig und zum größten Teil widerlegt. Schon deswegen lasse sein Verhalten nicht den vom Verwal­tungs­gericht gezogenen Rückschluss zu, es handele sich um "Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang", unabhängig davon, dass der Kläger dies selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet habe. Insbesondere die Erklärung des Klägers, wonach er sich beim Ausfüllen des Antrags unsicher gewesen sei und deshalb - gutgläubig - einer Ausfüllhilfe im Internet bedient habe, ohne die Motivation der dort vorgeschlagenen Eintragungen zu erkennen, stelle sich nach Überzeugung des Gerichts als bloße Schutz­be­hauptung dar. Zum einen sei es nicht schwierig, die in dem Antragsformular abgefragten Daten einzutragen; gerade die Frage nach dem aktuellen Wohnsitzstaat lasse keinen Ausle­gungs­spielraum zu. Zum anderen habe der Kläger auch nach diesem Antrag noch im Jahr 2016 in einer an die Beklagte gerichteten E-Mail mehrere "reichs­bür­ger­ty­pische" Formulierungen verwendet. Er verschleiere seine tatsächliche innere Einstellung. Es sei fernliegend, dass der Kläger angesichts seiner Bildung und seiner beruflichen Stellung nicht erkannt haben wolle, welche Anschauungen mit den von ihm teilweise wörtlich übernommenen typischen Ausdrucksweisen der "Reichsbürger"-Szene verbunden gewesen seien. Vielmehr habe er sich diese zu eigen gemacht und sich bis heute nicht glaubhaft hiervon distanziert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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