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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.12.2018

"Reichsbürger" müssen Waffen abgebenLeugnung der Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt Annahme der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit, die den Widerruf einer Waffen­be­sitzkarte rechtfertigt, regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn eine Person über reine Sympathie­bekundungen in Bezug auf die "Reichs­bürger­bewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechts­vor­schriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue und infolgedessen wird das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, in aller Regel zerstört.

Im zugrunde liegenden Fall widerrief die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises die den Antragstellern erteilten Waffen­be­sitz­karten mit der Begründung, dass seien waffenrechtlich unzuverlässig seien, wie sich aus mehreren von ihnen verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass sie dem sogenannten "Reichsbürger"-Spektrum zuzuordnen seien. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Waffen­be­sitz­karten lehnte das Verwal­tungs­gericht Trier ab.

Befolgung der Regelungen des Waffengesetzes bei Leugnung der Existenz und Legitimation der BRD nicht ausreichend sichergestellt

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der "Reichs­bür­ger­be­wegung" enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffen­recht­lichen Unzuverlässigkeit. Eine einheitliche "Reichs­bür­ger­be­wegung" gebe es nach den vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz veröf­fent­lichten Informationen allerdings nicht. Vielmehr existiere ein heterogenes Spektrum, deren kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltan­schauliche Klammern die Leugnung der völker­recht­lichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nicht­a­n­er­kennung ihrer Rechtsordnung seien. Wer der Ideologie der "Reichs­bür­ger­be­wegung" folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen "Reichsbürger"-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit.

Von Antragstellern abgegebene schriftliche Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten rechtfertigen Prognose waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit

Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der "Reichs­bür­ger­be­wegung" im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grund­ein­stel­lungen übernommen hätten, rechtfertigten die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die Prognose ihrer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit. Den Schreiben der Antragsteller lasse sich entnehmen, dass sie sich wesentliche Elemente der "Reichs­bür­ger­be­wegung" zu eigen gemacht hätten. Der Antragsteller zu 1) stelle die Geltung elementarer Gesetze - der Strafprozess- und Zivil­pro­zess­ordnung sowie des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes und des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten - gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugne er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachte diese vielmehr als "Non-Government-Organisation", "Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft" bzw. als Unternehmen oder GmbH. Der Antragsteller zu 2) hänge ebenfalls einem wesentlichen Element der von "Reichs-bürgern" vertretenen Ideologie an, indem er die Staatsgewalt nicht anerkenne und demzufolge nicht bereit sei, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dem von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkt, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Geset­zes­verstöße im Zusammenhang mit waffen­recht­lichen Geboten oder sonstige "Übergriffe" gegeben habe, sei kein entschei­dungs­er­heb­liches Gewicht beizumessen, zumal ein Restrisiko bei der Zuver­läs­sig­keits­be­ur­teilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden müsse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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