03.12.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Bremen Urteil08.08.2014

Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD rechtmäßigMitglied der NPD erweist sich durch Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat ein gegen ein Mitglied der NPD und zugleich Vorsitzenden des Kreisverbandes Bremen-Stadt (Zeitraum 2010 bis 2013) gerichtetes Waffenverbot bestätigt und dessen dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass sich der Kläger durch seines Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen habe.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besaß Erlaubnisse zum Besitz von acht Jagdwaffen. Das Stadtamt widerrief diese Erlaubnisse und erteilte zusätzlich ein Verbot, erlaubnisfreie und erlaub­nis­pflichtige Waffen zu besitzen. Waffenbesitzkarte, Waffen und Munition wurden sichergestellt und eingezogen. Zur Begründung führte das Stadtamt aus, der Kläger gehöre der recht­s­ex­tre­mis­tischen Szene in Bremen an und wirke dort aktiv im NPD-Kreisverband mit. Seit März 2010 sei er Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt. Die NPD sei als verfas­sungs­feindlich einzustufen. Die waffen­rechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Angesichts seiner verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen biete er nicht die Gewähr dafür, stets in jeder Hinsicht und verant­wor­tungs­bewusst mit Waffen und Munition umzugehen. Die Verfügung wurde vom Senator für Inneres und Sport bestätigt.

Kläger hält Entziehung der Waffenerlaubnis für eine rein ideologische Maßnahme

Der Kläger trug mit seiner Klage u.a. vor, dass die Entziehung der Waffenerlaubnis überwiegend ideologisch begründet sei. Es mangele an jedem substantiierten Vorwurf gegen den Kläger. Gerade die Unterstützung des Wahlantrittes einer Partei zu einer Landtagswahl belege eine positive Grundhaltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der von der Beklagten verwendete Begriff des "Recht­s­ex­tre­mismus" sei ohne rechtliche Operabilität. Im Rahmen seines partei­po­li­tischen Engagements nehme der Kläger sein Grundrecht auf Meinungs­freiheit wahr und vertrete mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Positionen, diesen Standpunkt habe er auch innerhalb der Partei zur Geltung gebracht. Die NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung rechts­s­taats­konforme Partei; dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von 2003 zum Verbots­ver­fahren (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 18.03.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. -). Der Kläger sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch für die Landes- oder Bundespartei; für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht verantwortlich gewesen und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt.

Verfas­sungs­feind­liches Bestreben einer Partei für Annahme einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat die Entscheidung des Stadtamtes vollumfänglich bestätigt. Sowohl der Widerruf der Waffe­n­er­laubnisse als auch das im Ermessen stehende Waffenverbot seien rechtmäßig. Der Kläger habe sich durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung gerichtet sind. Dieser Tatbestand sei durch die Tätigkeit Klägers und seine Eigenschaft als Funktionsträger der NPD erfüllt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richten. Dies belegten die Rechtsprechung anderer Verwal­tungs­ge­richte und die aktuellen Verfas­sungs­schutz­be­richte des Bundes und des Landes Bremen. Unerheblich sei, dass die NPD eine zugelassene, nicht verbotene Partei ist. Für die Annahme einer waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit reiche ein verfas­sungs­feind­liches Bestreben einer Partei aus, dies ist abzugrenzen von einem verfas­sungs­widrigen, kämpferisch-aggressiven Bestreben, welches Voraussetzung für ein Parteiverbot ist.

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller [...]

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, [...]

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die [...]

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung [...] gerichtet sind.

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, [...]

2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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