23.11.2024
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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss09.01.2013

Widerruf der Waffen­be­sitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an Partei­ve­r­an­stal­tungenGroßes öffentliches Interesse spricht für sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Waffen­be­sitzkarte

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffen­be­sitzkarte wiegt schwerer als das Interesse eines Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Weimar hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller ist als Sportschütze seit 2003 und 2008 im Besitz zweier Waffen­be­sitz­karten, die ihm der Landkreis Weimarer Land mit Bescheid vom 16. Juli 2012 entzogen hat, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NPD und der Teilnahme an Veranstaltungen der Partei nicht mehr die erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit habe.

Mitgliedschaft in der NPD begründen Anhaltspunkte für Annahme einer Unzuver­läs­sigkeit im Sinne des Waffengesetzes

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat sich im Rahmen der eingeschränkten Prüfung im Eilverfahren auf den Verfas­sungs­schutz­bericht 2011 für den Freistaat Thüringen sowie Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 B 878/12) gestützt und die Annahme der Behörde, dass es sich bei der NPD um eine Partei handele, die verfas­sungs­feindliche Ziele verfolge, nicht für offensichtlich rechtswidrig erachtet. Die Teilnahme am Landesparteitag 2007 und 2008, der Kundgebung "Rock für Deutschland" 2009 und dem "Eichsfeldtag" 2011 sowie die zumindest bis Frühjahr 2009 unbestrittene Mitgliedschaft in der NPD würden Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) Waffengesetz begründen. Die Teilnahme an NPD-Partei­ve­r­an­stal­tungen jeglicher Art ist als Unter­stüt­zungs­handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3. a) und b) WaffG anzusehen, da sie für die Gewichtigkeit der Veranstaltung selbst und die der Partei erheblich ist, vermag sie doch Bedeutung und mithin Einfluss bzw. politische Macht der Partei widerzuspiegeln.

Hinweis zur Rechtslage

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG : Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gegen den Gedanken der Völker­ver­stän­digung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

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