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Verwaltungsgericht Minden Urteil17.08.2012

Entzug des Jagdscheines und Widerruf der Waffen­be­sitz­karten bei leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition rechtmäßigVerwal­tungs­gericht rügt leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition

Die Entziehung des Jagdscheines und der Widerruf der Waffen­be­sitz­karten ist bei leichtfertigem Umgang mit Waffen und Munition rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am 5. Oktober 2011 in der Nähe von Detmold an einer Gesell­schaftsjagd teilgenommen. Im Rahmen der Jagd erlitt ein unbeteiligter Fahrer eines landwirt­schaft­lichen Fahrzeuges eine Schuss­ver­letzung am Knie. Der Landrat des Kreises Lippe hatte dem Kläger daraufhin den Jagdscheines entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben jedoch erfolglos.

Handeln des Klägers in jedem Falle als leichtsinnig einzustufen

Nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts Minden sei der Kläger in jedem Falle leichtfertig im Umgang mit Waffe und Munition gewesen. Insbesondere der Einlassung des Klägers, es könne sich auch um einen so genannten „Abpraller“ gehandelt haben, folgte das Gericht nicht. Letztlich könne dahinstehen, ob die Verletzung des Unbeteiligten von einem Schuss des Klägers herrühre, der Kläger habe in jedem Falle leichtfertig gehandelt.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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