Dokument-Nr. 14013
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- Waffenbesitzkarte kann bei Überlassen der Waffe an einen Minderjährigen entzogen werdenVerwaltungsgericht Braunschweig, Urteil17.11.2010, 5 A 15/10
- Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party zulässigOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss29.04.2010, 7 A 10410/10.OVG
Verwaltungsgericht Minden Urteil17.08.2012
Entzug des Jagdscheines und Widerruf der Waffenbesitzkarten bei leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition rechtmäßigVerwaltungsgericht rügt leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition
Die Entziehung des Jagdscheines und der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist bei leichtfertigem Umgang mit Waffen und Munition rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am 5. Oktober 2011 in der Nähe von Detmold an einer Gesellschaftsjagd teilgenommen. Im Rahmen der Jagd erlitt ein unbeteiligter Fahrer eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges eine Schussverletzung am Knie. Der Landrat des Kreises Lippe hatte dem Kläger daraufhin den Jagdscheines entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben jedoch erfolglos.
Handeln des Klägers in jedem Falle als leichtsinnig einzustufen
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden sei der Kläger in jedem Falle leichtfertig im Umgang mit Waffe und Munition gewesen. Insbesondere der Einlassung des Klägers, es könne sich auch um einen so genannten „Abpraller“ gehandelt haben, folgte das Gericht nicht. Letztlich könne dahinstehen, ob die Verletzung des Unbeteiligten von einem Schuss des Klägers herrühre, der Kläger habe in jedem Falle leichtfertig gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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