Dokument-Nr. 9620
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.04.2010
Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party zulässigFür eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht erkennbar
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines – außerhalb der Ortslage gelegenen – Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Missbrauch der Waffe für artfremde Zwecke rechtfertigt Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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