23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 9620

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.04.2010

Entziehung der Waffen­be­sitzkarte nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party zulässigFür eine waffen­rechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht erkennbar

Der Widerruf einer Waffen­be­sitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines – außerhalb der Ortslage gelegenen – Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffen­be­sitzkarte. Das Verwal­tungs­gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

Missbrauch der Waffe für artfremde Zwecke rechtfertigt Entziehung der waffen­recht­lichen Erlaubnis

Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffen­rechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwen­dungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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