Dem Rechtstreit liegt die Klage eines Jägers gegen den Landkreis Darmstadt-Dieburg zugrunde, mit welcher dieser sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten für seine Jagdwaffen wendete.
Der Jäger beobachtete während der Jagdausübung zur Nachtzeit von einem Hochsitz aus drei Personen, die sich mit Taschenlampen ausgerüstet einem ehemaligen Munitionsgelände näherten, das zunächst durch die deutsche Wehrmacht und später durch amerikanische Streitkräfte genutzt wurde. Auf die Ansprache des Jägers antworteten die Betreffenden nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zwar, traten jedoch nicht aus dem Gehölz, in welchem sie sich zwischenzeitlich befanden, hervor. Im weiteren Verlauf gab der Jäger einen Warnschuss in die Luft ab, um die betreffenden Personen dazu zu veranlassen aus der Deckung zu treten, was dann auch geschah.
Aufgrund dieses Vorganges widerrief der beklagte Landkreis die drei Waffenbesitzkarten für die dem Kläger gehörenden Jagdwaffen.
Das Gericht stellte fest, dass dieses Vorgehen des Jägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a Waffengesetz (WaffG) missbräuchlich war. Der Jäger habe den Schuss weder im Rahmen der ihm gestatteten Jagdausübung abgegeben, noch habe es sich um einen Fall der Jagdschutzausübung gehandelt. Auch ein Fall der Notwehr oder des Notstandes habe nicht vorgelegen. Er falle nicht in die Zuständigkeit einer Privatperson polizeiliche Funktionen wahrzunehmen und dazu Schusswaffen einzusetzen. Der Kläger habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er in Konfliktsituationen unter besonderer nervlicher Anspannung nicht so reagiere, wie dies von einem Waffenbesitzer erwartet werden müsse. Bei solch einem gravierenden Zwischenfall rechtfertige auch ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme, dass auch in Zukunft ein missbräuchlicher Einsatz von Schusswaffen drohe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 15.05.2007