24.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil01.09.2006

Schon ein missbräuch­licher Schuss eines Jägers kann dessen waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit begründenJäger darf Menschen gegenüber keinen Warnschuss abgeben

Ein einziger durch einen Jäger in missbräuch­licher Weise abgegebener Schuss mit seiner Jagdwaffe genügt, um dessen waffen­rechtliche Zuverlässigkeit begründet in Zweifel zu ziehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Darmstadt festgestellt.

Dem Rechtstreit liegt die Klage eines Jägers gegen den Landkreis Darmstadt-Dieburg zugrunde, mit welcher dieser sich gegen den Widerruf seiner Waffen­be­sitz­karten für seine Jagdwaffen wendete.

Der Jäger beobachtete während der Jagdausübung zur Nachtzeit von einem Hochsitz aus drei Personen, die sich mit Taschenlampen ausgerüstet einem ehemaligen Muniti­o­ns­gelände näherten, das zunächst durch die deutsche Wehrmacht und später durch amerikanische Streitkräfte genutzt wurde. Auf die Ansprache des Jägers antworteten die Betreffenden nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zwar, traten jedoch nicht aus dem Gehölz, in welchem sie sich zwischen­zeitlich befanden, hervor. Im weiteren Verlauf gab der Jäger einen Warnschuss in die Luft ab, um die betreffenden Personen dazu zu veranlassen aus der Deckung zu treten, was dann auch geschah.

Aufgrund dieses Vorganges widerrief der beklagte Landkreis die drei Waffen­be­sitz­karten für die dem Kläger gehörenden Jagdwaffen.

Das Gericht stellte fest, dass dieses Vorgehen des Jägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a Waffengesetz (WaffG) missbräuchlich war. Der Jäger habe den Schuss weder im Rahmen der ihm gestatteten Jagdausübung abgegeben, noch habe es sich um einen Fall der Jagdschutzausübung gehandelt. Auch ein Fall der Notwehr oder des Notstandes habe nicht vorgelegen. Er falle nicht in die Zuständigkeit einer Privatperson polizeiliche Funktionen wahrzunehmen und dazu Schusswaffen einzusetzen. Der Kläger habe durch sein Verhalten erkennen lassen, dass er in Konflikt­si­tua­tionen unter besonderer nervlicher Anspannung nicht so reagiere, wie dies von einem Waffenbesitzer erwartet werden müsse. Bei solch einem gravierenden Zwischenfall rechtfertige auch ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme, dass auch in Zukunft ein missbräuch­licher Einsatz von Schusswaffen drohe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 15.05.2007

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