18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 368

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Verwaltungsgericht Münster Gerichtsbescheid20.08.2001

Steuer­hin­ter­ziehung kann zum Entzug der Waffenerlaubnis führenSicher­heits­risiko soll möglichst gering gehalten werden

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage eines Unternehmers aus dem Münsterland gegen den Widerruf ihm erteilter waffen­recht­licher Erlaubnisse abgewiesen.

Dem Kläger war 1993 eine Waffen­be­sitzkarte und eine Muniti­o­ns­er­wer­bs­be­rech­tigung erteilt worden, nachdem er die erforderliche Prüfung abgelegt und dargelegt hatte, die Erlaubnisse zur Teilnahme am Training im Schieß­sport­verein sowie an Wettkämpfen zu benötigen. In der Folgezeit erwarb er u.a. Revolver der Marken Colt und Smith & Wesson. 1998 wurde der Kläger vom Amtsgericht Münster - rechtskräftig - wegen Steuer­hin­ter­ziehung in 15 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser Verurteilung widerrief die zuständige Kreis­po­li­zei­behörde im März 2000 die Waffen­be­sitzkarte. Dagegen wandte sich der Kläger u.a. mit der Begründung, die Steuer­hin­ter­zie­hungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Waffenrecht. Er habe seinem steuer­recht­lichen Berater vertraut und sich selbst angezeigt, nachdem dieser versucht habe, ihn mit den Steuer­hin­ter­zie­hungen zu erpressen. Auch gehe seine Sicherheit dem Ordnungs­in­teresse vor. Als erfolgreicher Unternehmer, der sich im Sportverein und auch sonst sozialpolitisch engagiere, unterliege er erheblichen Anfeindungen und sei infolge seines Bekannt­heits­grades durch mögliche Entführungen gefährdet.

Dem folgte der Einzelrichter der 1. Kammer des Gerichts jedoch nicht. In den Entschei­dungs­gründen des Gerichts­be­scheides heißt es u.a., nach dem Waffengesetz solle schon das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicher­heits­risiko möglichst gering gehalten werden. Es solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insoweit wecke auch derjenige regelmäßig Zweifel, der in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuer­hin­ter­zie­hungen schädige. Die Selbstanzeige des Klägers führe schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung seiner Zuverlässigkeit, weil er sich dazu erst auf Grund des Erpres­sungs­versuchs seines steuer­recht­lichen Beraters entschlossen habe, die Selbstanzeige also nicht ausschließlich auf der Rechtstreue des Klägers beruhe. Die geltend gemachte Eigengefährdung könne zwar ein Bedürfnis für eine waffen­rechtliche Erlaubnis begründen. Erforderlich sei aber darüber hinaus die - hier fehlende - persönliche Zuverlässigkeit. Im Übrigen dürfe der Kläger seine Waffen nicht zu Vertei­di­gungs­zwecken in der Öffentlichkeit tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 27.08.2001

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