18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss05.09.2011

VG Trier: Waffen­be­sitzkarte ist bei fehlender waffen­recht­licher Zuverlässigkeit zu widerrufenInhaber der Waffen­be­sitzkarte verstößt gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes

Eine Waffen­be­sitzkarte ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn deren Inhaber gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und mithin die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, Inhaber einer Waffenbesitzkarte, dem im Jahre 2002 eine auf sein Wildgatter beschränkte Schießerlaubnis erteilt worden war, hatte das Wildgatter im Zuge der forts­chrei­tenden Bebauung mit Zustimmung der Gemeinde räumlich verlegt, ohne dabei jedoch die für das neue Wildgatter erforderliche Festlegung der Schießpunkte und Schießwinkel durch einen Sachver­ständigen bestimmen zu lassen. Der Landkreis Trier-Saarburg hat die dem Antragsteller erteilte Waffen­be­sitzkarte wegen fehlender waffen­recht­licher Zuverlässigkeit mit sofortiger Wirkung wiederrufen, nachdem er zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben hatte.

Schießpunkte und Schießwinkel des neuen Wildgatters hätten zunächst durch Sachver­ständigen bestimmt werden müssen

Zu Recht, führten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier aus. Der Antragsteller habe dadurch gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, dass er ohne die erforderliche Schießerlaubnis zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben habe. Aus dem früheren Verfahren hätte ihm bewusst sein müssen, dass es der vorherigen Bestimmung des neuen Geländes durch einen Sachver­ständigen bedurft hätte. Zudem fehle ein Bedürfnis für das Besitzen einer Waffe, nachdem die Schießerlaubnis bereits in einem vorhergehenden Verfahren bestandskräftig entzogen worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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