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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2007
Widerruf von Waffenbesitzkarten bei "Altbesitz" zulässigStrafrechtliche Verurteilung rechtfertigt Entzug
Demjenigen, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Diese Regelung gilt, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch auf Altfälle - also auf Verurteilungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Regelung ausgesprochen worden sind, anzuwenden ist.
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf von fünf Waffenbesitzkarten, die ihm der beklagte Polizeipräsident in den Jahren 1992 bis 1994 nebst zugehöriger Munitionserwerbsberechtigung erteilt hatte und in die insgesamt sieben Waffen eingetragen sind. Nach In-Kraft-Treten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 – WaffG 2002 - widerrief der Beklagte diese Erlaubnisse mit der Begründung, der Kläger sei nach Erteilung der Waffenbesitzkarten, aber vor In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage dagegen abgewiesen.
Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Personen nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn die strafgerichtliche Verurteilung bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen und hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers verschärften Gesetzes erfolgt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des BVerwG vom 16.05.2007
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