18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 4269

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2007

Widerruf von Waffen­be­sitz­karten bei "Altbesitz" zulässigStrafrechtliche Verurteilung rechtfertigt Entzug

Demjenigen, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, ist die waffen­rechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Diese Regelung gilt, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch auf Altfälle - also auf Verurteilungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Regelung ausgesprochen worden sind, anzuwenden ist.

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf von fünf Waffen­be­sitz­karten, die ihm der beklagte Polizei­prä­sident in den Jahren 1992 bis 1994 nebst zugehöriger Muniti­o­ns­er­wer­bs­be­rech­tigung erteilt hatte und in die insgesamt sieben Waffen eingetragen sind. Nach In-Kraft-Treten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 – WaffG 2002 - widerrief der Beklagte diese Erlaubnisse mit der Begründung, der Kläger sei nach Erteilung der Waffen­be­sitz­karten, aber vor In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes wegen eines Verbrechens straf­ge­richtlich verurteilt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage dagegen abgewiesen.

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine waffen­rechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine waffen­rechtliche Erlaubnis setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Personen nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn die straf­ge­richtliche Verurteilung bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen und hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers verschärften Gesetzes erfolgt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des BVerwG vom 16.05.2007

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