23.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil27.10.2015

Widerruf der Waffen­be­sitzkarte wegen Unterstützung der salafistischen Szene zulässigZugehörigkeit zur salafistischen Szene macht Waffenbesitzer waffenrechtlich unzuverlässig

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass der Widerruf einer erteilten Waffen­be­sitzkarte zulässig ist, wenn der Waffenbesitzer nachweislich ein Unterstützer der salafistischen Szene ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Januar 2009 Mitglied eines Polizei­s­chieß­vereins. Mit Bescheid vom 18. März 2015 hatte der Beklagte die dem Kläger zur Ausübung seines Sportes erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen und ein Waffen­be­sitz­verbot ausgesprochen.

Unterstützung verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen rechtfertigt bereits Widerruf der Waffen­be­sitzkarte

Das Verwal­tungs­gericht Minden bestätigte die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene waffenrechtlich unzuverlässig sei. Durch die Teilnahme an diversen einschlägigen Veranstaltungen habe der Kläger verfas­sungs­feindliche Bestrebungen unterstützt. Schon dies rechtfertige den Widerruf der Waffen­be­sitzkarte. Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele setze die Wider­ruf­s­ent­scheidung nicht voraus.

Gründe für generelles Waffenverbot nicht ersichtlich

Soweit der Kläger die Aufhebung des weiter gegen ihn verhängten generellen Waffenverbots begehrt hat, hatte seine Klage Erfolg, denn dass beim Kläger konkret durch den Umgang mit auch erlaubnisfreien Waffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet wird, ist nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht zu ersehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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