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Dokument-Nr. 21860

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Beschluss08.12.2014Oberlandesgericht Dresden2 (S) AR 37/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2015, 121Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 121
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss08.12.2014

Ein sich als "Reichsbürger" bezeichnender Schöffe ist des Amtes zu entheben"Reichsbürger" lehnen freiheitlich demokratische, rechts- und sozial­staatliche Grundordnung ab

Bezeichnet sich ein Schöffe als "Reichsbürger", so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Denn "Reichsbürger" lehnen die freiheitlich demokratische, rechts- und sozial­staatliche Grundordnung ab. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Chemnitz beantragte im November 2014 die Amtsenthebung eines zugelosten Schöffen. Hintergrund dessen war, dass der Schöffe zu den sogenannten "Reichsbürgern" gehörte. Diese erkennen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gerichte nicht an.

Amtsenthebung des Schöffen aufgrund Zugehörigkeit zu "Reichsbürgern" zulässig

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied, dass der Schöffe seines Amtes zu entheben war. Die "Reichsbürger" erkennen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des sonstigen Rechts sowie die Legitimität der Gerichte und Behörden nicht an. Vielmehr wollen sie den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Ein Schöffe der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozial­staatliche Ordnung ablehne, verletze seine Amtspflichten gröblich und sei daher gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.

Schöffen unterliegen besondere Pflicht zur Verfas­sungstreue

Es sei zu beachten, so das Oberlan­des­gericht, dass Schöffen einer besonderen Pflicht zur Verfas­sungstreue unterliegen. Sie dürfen nur dann ernannt werden, wenn gewährleistet sei, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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