15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26571

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Beschluss02.01.2018Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 2000/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1276Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1276
  • NZV 2018, 150Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 150
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss02.01.2018

Zugehörigkeit zur Reichs­bürger­bewegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische ErkrankungPsychische Erkrankung bei über bloße Zugehörigkeit zur Reichs­bürger­bewegung vorliegenden kognitiven Defiziten

Die Zugehörigkeit zur Reichs­bürger­bewegung begründet für sich allein genommen noch keine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV). Vielmehr müssen kognitive Defizite vorliegen. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Reichsbürger im Mai 2017 durch einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass dieser sich geweigert hatte, sich medizinisch dahingehend begutachten zu lassen, ob aufgrund der Zugehörigkeit zur Reichs­bür­ger­be­wegung eine psychische Erkrankung vorliege. Der Reichsbürger war mit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung nicht einverstanden und beantragte daher vorläufigen Rechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht bejahte vorläufigen Rechtsschutz

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg gab dem Antrag statt und gewährte dem Reichsbürger vorläufigen Rechtsschutz. Nach Ansicht des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof hält Fahrer­laub­nis­ent­ziehung für rechtswidrig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Denn die Anordnung zur medizinischen Untersuchung habe nicht ergehen dürfen.

Zugehörigkeit zur Reichs­bür­ger­be­wegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung

Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen, und hierauf zurück­zu­führende Verhal­tens­weisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sogenannte Reichsbürger bieten nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV.

Unter­su­chungs­a­n­ordnung nur bei Vorliegen kognitiver Defizite

Zwar könne sich hinter dem Verhalten eines Reichsbürgers eine psychische Erkrankung verbergen, so der Verwal­tungs­ge­richts weiter. Um aber eine Unter­su­chungs­a­n­ordnung zur Klärung der geistigen Fahreignung rechtfertigen zu können, bedürfe es weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten. Es müssen Äußerungen und Verhal­tens­weisen vorliegen, die sich nicht mit der Zugehörigkeit zu der Gruppe erklären lassen bzw. die außerhalb des in der Reichs­bür­gerszene Üblichen zu verorten seien, wie etwa gänzlich unzusam­men­hängende, völlig verworrene Aussagen, die zudem eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten enthalten und nicht einmal eine logische Gedankenfolge erkennen lassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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