21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.09.2018

Kein Anspruch auf Erteilung der Approbation bei fehlender Gleich­wer­tigkeit eines außerhalb der EU erworbenen ärztlichen Ausbildungs­nachweisesVorlage eines indivi­du­a­li­sierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn eine Gleich­wer­tigkeit des Ausbil­dungs­standes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u.a. insbesondere der Vorlage eines indivi­du­a­li­sierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mediziner geklagt, der sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert und im Rahmen seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als Arzt verschiedene Facha­rzt­be­zeich­nungen erworben hatte. Seit dem Jahr 2014 ist er in einem Krankenhaus der Region ganztägig beschäftigt.

Erteilung der Approbation abgelehnt

Im März 2015 beantragte er beim beklagten Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass nur in Teilbereichen eine Gleich­wer­tigkeit des Studiums festgestellt werden könne und die spezifischen Defizite, insbesondere im Hinblick auf landes­s­pe­zi­fische Aspekte, durch die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht völlig ausgeglichen seien, lehnte das beklagte Land die Erteilung der Approbation ab und legte fest, dass der Kläger einen gleichwertigen Ausbil­dungsstand nur durch Ablegung einer Prüfung nachweisen könne, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss­prü­fungen beziehe; zusätzlich werde als weiteres Fach Allge­mein­medizin festgelegt.

Hiergegen klagte der Arzt und machte geltend, dass insgesamt eine Gleich­wer­tigkeit der Ausbildung gegeben sei.

Vorgelegte Unterlagen lassen ohne indivi­du­a­li­siertes Curriculum keinen verlässlichen Rückschluss auf Stoffinhalt gelehrter Fächer zu

Dieser Auffassung vermochte sich das Verwal­tungs­gericht Trier nicht anzuschließen. Zur Begründung des klage­ab­wei­senden Urteils führte das Gericht insoweit aus, dass der Ausbil­dungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bunde­s­ärz­te­o­rdnung und die Appro­ba­ti­o­ns­ordnung für Ärzte vorsehe, zu messen sei. An der Gleich­wer­tigkeit des Ausbil­dungs­stands des Klägers bestünden vorliegend alleine bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil trotz entsprechender Aufforderung ein aufge­schlüs­seltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vom Kläger nicht vorgelegt worden sei, sodass der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht möglich sei. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen ohne indivi­du­a­li­siertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Aus der von ihm beigebrachten übersetzten Bescheinigung der ukrainischen Universität lasse sich lediglich eine stundenmäßige Unterteilung in Vorlesungen, praktische Übungen und selbstständige Arbeit des Studenten entnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung der nur schlagwortartig genannten Fächer des Studiums sei nicht erkennbar. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Kläger Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesund­heits­för­derung, Schmerzmedizin, psycho­so­ma­tische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden seien. Auch die landes­s­pe­zi­fischen Aspekte im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland fehlten und damit insgesamt für die Ausübung des ärztlichen Berufs wesentliche Fächer. Der Kläger habe die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollumfänglich durch seine ärztliche Berufspraxis ausgeglichen. Dies sei nicht hinreichend belegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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