15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.08.2009

Hessisches LSG: Bewertung beruflicher Qualifikation richtet sich nach nationalem RechtÖsterreichische Anerkennung eines deutschen Psycho­lo­gie­diploms verbessert nicht die berufliche Qualifikation in Deutschland

Eine berufliche Qualifikation kann in dem Land, in dem sie erworben wurde, nicht durch eine so genannte Gleich­wer­tig­keits­a­n­er­kennung im Ausland aufgewertet werden. Die Bewertung der Qualifikation richtet sich vielmehr nach nationalem Recht. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Österreicherin, die 1980 in Deutschland ihr Psycho­lo­gie­diplom erwarb. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magis­ter­ab­schluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesund­heits­mi­nis­terium 1995, dass die Frau neben der Berufs­be­zeichnung „Psycho­the­ra­peutin“ die Zusatz­be­zeichnung „Psychoanalyse“ führen dürfe. Dennoch genehmigte die Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Hessen die Abrechnung von psycho­ana­ly­tischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland nicht. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Reichweite einer inländischen Ausbildung richtet sich nach deutschem Recht

Die Darmstädter Richter bestätigten diese Rechts­auf­fassung. In der Europäischen Union werde vermutet, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikation durch die europäischen Mitgliedstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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