15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9869

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Beschluss16.06.2010Bayerischer Verwaltungsgerichtshof21 ZB 10.606
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.06.2010

Bayerischer VGH: Ärztin hat keinen Anspruch auf Heilprak­ti­ker­er­laubnisÄrztliches Berufsrecht würde Gebrauch von Heilprak­ti­ker­er­laubnis verhindern

Eine Ärztin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer Zulassung als Ärztin eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis zu erlangen. Die zentrale Stellung des Arztes in der Heilkunde lässt eine Tätigkeit als Heilpraktiker nicht zu.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine approbierte Ärztin eine Heilpraktikererlaubnis. Neben ihrer ärztlichen Tätigkeit wollte sie auch Therapien mit Tieren, z.B. Reittherapie, durchführen, und dabei mit Heilpraktikern zusam­me­n­a­r­beiten. An einer solchen Kooperation sah sie sich als Ärztin aus Gründen des ärztlichen Standesrechts gehindert. Wenn sie aber zugleich Heilpraktikerin wäre, dürfte sie sich in dieser Eigenschaft auch mit anderen Heilpraktikern zusam­men­schließen und eine Gemein­schaft­s­praxis bilden.

Ärztin besitzt durch Approbation umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde

Die Heilprak­ti­ker­er­laubnis wurde nicht erteilt, weil eine Ärztin sie nicht braucht. Nach Auffassung der zuständigen Landes­hauptstadt München besitzt sie mit ihrer Approbation eine umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Sie wäre auf Dauer nicht in der Lage, von einer Heilprak­ti­ker­er­laubnis Gebrauch zu machen, da sie durch das ärztliche Berufsrecht daran gehindert wäre.

Ausnahmen gelten bei Approbation erst nach Erlangung der Heilprak­ti­ker­er­laubnis

Diese Entscheidung der städtischen Gesund­heits­behörde wurde gerichtlich in erster und zweiter Instanz bestätigt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts schon vom 2. März 1967 stellt der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof fest, es sei nur eine logische Folge der zentralen Stellung des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als Heilpraktiker tätig sein könne. Nach der aktuell gültigen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (nach den ärztlichen Berufsordnungen in den anderen Bundesländern ist es nicht anders) sei es Ärzten nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, Patienten zu untersuchen oder zu behandeln (Ausnahme: Ärzte oder Angehörige medizinischer Assistenzberufe in Ausbildung). Es gelte außerdem zu vermeiden, dass es zu Unklarheiten beim Patienten oder zu Problemen mit der Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen komme. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur, wenn jemand zuerst eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis erwirbt und dann nach erfolgreichem Medizinstudium als Arzt approbiert wird. In diesem Fall kann er seine Heilprak­ti­ker­er­laubnis behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass er sich nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigen wird.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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