Dokument-Nr. 3137
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Verwaltungsgericht Minden Urteil28.09.2006
Zahnarzt mit türkischer Ausbildung erhält deutsche Berufserlaubnis
Ein eingebürgerter türkischstämmiger Zahnarzt mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Türkei kann einen Anspruch auf eine dauerhafte Berufserlaubnis besitzen, um als Zahnarzt arbeiten zu dürfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.
In Deutschland darf als Zahnarzt arbeiten, wer die zahnärztliche Approbation oder eine Berufserlaubnis besitzt. Die Approbation setzt u.a. einen deutschen oder gleichwertigen ausländischen Abschluss eines Zahnarztstudiums voraus und berechtigt dazu, dauerhaft, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Demgegenüber soll die Berufserlaubnis nur eine vorübergehende Tätigkeit ermöglichen, z.B. für Fortbildungen ausländischer Zahnärzte. Nach den ständigen Empfehlungen sachverständiger Gremien (Landesprüfungsämter, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Zahnärztekammer) ist eine zahnärztliche Ausbildung in der Türkei nicht schon als solche gleichwertig. Wer dort Zahnmedizin studiert hat, kann aber die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit einer Prüfung vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer nachweisen.
Der Kläger hatte bei der Bezirksregierung Detmold in erster Linie die Approbation beantragt. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage insoweit ab und führte aus, dass die türkische Ausbildung nicht objektiv gleichwertig sei. Dies habe der Kläger auch bei seinen drei erfolglosen Prüfungen vor der Sachverständigenkommission nicht nachweisen können.
Die 7. Kammer verpflichtete jedoch die Bezirksregierung Detmold, dem Kläger eine dauerhafte Berufserlaubnis unter Auflagen zu erteilen. Dies begründete das Gericht mit folgenden Erwägungen: Es stehe im Ermessen der Behörde, ob einem Antragsteller eine Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei es grundsätzlich zulässig, von Bewerbern eine gleichwertige Ausbildung zu verlangen, um Patienten vor unqualifizierten Ärzten zu schützen. Bei jeder Ermessensausübung seien allerdings auch betroffene Grundrechte zu berücksichtigen. Der mittlerweile deutsche Zahnarzt könne sich auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz berufen. Da seine Patienten auch dadurch vor ärztlichen Fehlern geschützt werden könnten, dass er nur unselbstständig unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes arbeiten dürfe, gebe es keinen Grund mehr, dem Kläger die Ausübung seines Berufes vollständig zu verweigern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 29.09.2006
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