15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil28.09.2006

Zahnarzt mit türkischer Ausbildung erhält deutsche Berufserlaubnis

Ein eingebürgerter türkisch­stämmiger Zahnarzt mit einer zahnärztlichen Ausbildung in der Türkei kann einen Anspruch auf eine dauerhafte Berufserlaubnis besitzen, um als Zahnarzt arbeiten zu dürfen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

In Deutschland darf als Zahnarzt arbeiten, wer die zahnärztliche Approbation oder eine Berufserlaubnis besitzt. Die Approbation setzt u.a. einen deutschen oder gleichwertigen ausländischen Abschluss eines Zahna­rzt­studiums voraus und berechtigt dazu, dauerhaft, selbstständig und eigen­ver­ant­wortlich zu arbeiten. Demgegenüber soll die Berufserlaubnis nur eine vorübergehende Tätigkeit ermöglichen, z.B. für Fortbildungen ausländischer Zahnärzte. Nach den ständigen Empfehlungen sachver­ständiger Gremien (Landes­prü­fung­sämter, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Zahnärztekammer) ist eine zahnärztliche Ausbildung in der Türkei nicht schon als solche gleichwertig. Wer dort Zahnmedizin studiert hat, kann aber die Gleich­wer­tigkeit seines Ausbil­dungs­standes mit einer Prüfung vor der Sachver­stän­di­gen­kom­mission der Zahnärztekammer nachweisen.

Der Kläger hatte bei der Bezirks­re­gierung Detmold in erster Linie die Approbation beantragt. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies die Klage insoweit ab und führte aus, dass die türkische Ausbildung nicht objektiv gleichwertig sei. Dies habe der Kläger auch bei seinen drei erfolglosen Prüfungen vor der Sachver­stän­di­gen­kom­mission nicht nachweisen können.

Die 7. Kammer verpflichtete jedoch die Bezirks­re­gierung Detmold, dem Kläger eine dauerhafte Berufserlaubnis unter Auflagen zu erteilen. Dies begründete das Gericht mit folgenden Erwägungen: Es stehe im Ermessen der Behörde, ob einem Antragsteller eine Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei es grundsätzlich zulässig, von Bewerbern eine gleichwertige Ausbildung zu verlangen, um Patienten vor unqua­li­fi­zierten Ärzten zu schützen. Bei jeder Ermes­sens­ausübung seien allerdings auch betroffene Grundrechte zu berücksichtigen. Der mittlerweile deutsche Zahnarzt könne sich auf seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz berufen. Da seine Patienten auch dadurch vor ärztlichen Fehlern geschützt werden könnten, dass er nur unselbstständig unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes arbeiten dürfe, gebe es keinen Grund mehr, dem Kläger die Ausübung seines Berufes vollständig zu verweigern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 29.09.2006

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