21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss23.05.2013

Bissiger Hund gilt als gefährlicher Hund im Sinne des GesetzesHund ist inner- und außerorts angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen

Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, hat sich alleine dadurch als bissig erwiesen und gilt per Gesetz als gefährlicher Hund. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier in einem einstweiligen Recht­schutz­verfahren entschieden.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit gab es Hinweise aus der Bevölkerung, dass der Antragssteller seinen Schäfer­hund­mischling inner- und außerorts unangeleint ausführe und der Hund bereits zwei Personen gebissen habe. Die Verbands­ge­meinde Kell am See hatte dem Antragsteller daraufhin mit für sofort vollziehbarer Ordnungs­ver­fügung aufgegeben, den Hund inner- und außerorts nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen.

Hundehalter hält Maßnahmen für unver­hält­nismäßig

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, die Maßnahmen seien unver­hält­nismäßig, nachdem ein Gutachten des Dienst­hun­de­führers des Polizei­prä­sidiums Trier zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele. Das Ergreifen der soeben beschriebenen Maßnahmen wurde aber auch vom Gutachter empfohlen, da der Hund bei Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiere, was meist zu unvor­her­ge­sehenem aggressivem Verhalten führe, welches der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherrschen scheine.

Leinenzwang allein als Verhinderung von Beißgefahren nicht ausreichend

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier bestätigten die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und führten zur Begründung aus, dass sich der Hund, nachdem er unstreitig zwei Personen gebissen habe, als bissig und damit als gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) erwiesen habe. In einem solchen Falle bestehe grundsätzlich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen, wozu die von der Verbands­ge­meinde ergriffenen Maßnahmen zählten. Die angeordneten Maßnahmen seien auch nicht unver­hält­nismäßig. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang alleine nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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