18.10.2024
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Dokument-Nr. 98

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss28.12.2004

Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Zwei Rottwei­ler­hün­dinnen, die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maul­korb tragen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz und lehnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße ab.

Die beiden Rottweiler hatten im Sommer 2003 einen Pudel angegriffen. Die Pudel­­be­sitzerin flüchtete mit ihrem Tier auf ein umzäuntes Grundstück. Die Rottweiler ließen sich davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe herbeigeeilte Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Bisswunden und ihr Hund wurde erheblich verletzt. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde u.a. einen Maulkorb- und Leinenzwang an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

Der Beißvorfall, den mehrere Personen übereinstimmend geschildert hätten, zeige, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Gesche­hens­ablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Sie seien damit gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Gefah­re­n­ab­wehr­ver­ordnung, so die Richter.

Quelle: ra-online, Pressemeldung vom 14.01.2005, OVG Rheinland-Pfalz

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