21.11.2024
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Urteil23.10.2018BundesfinanzhofI R 54/16
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil15.06.2016, 1 K 1685/14
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Bundesfinanzhof Urteil23.10.2018

Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft kann ständiger Vertreter seinGeschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft als ständiger Vertreter führt zur beschränkten Körperschaft­steuerpflicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaft­steuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betrifft eine luxemburgische Aktien­ge­sell­schaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln.

FG gab Klage gegen Körper­schaft­steu­er­be­scheid statt

Das Finanzamt ging von der beschränkten Körper­schaft­steu­er­pflicht der Aktien­ge­sell­schaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körper­schaft­steu­er­be­scheid statt.

Regelung umstritten

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Nach § 13 der Abgabenordnung (AO) ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, ist umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapital­ge­sell­schaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

BFH: Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft kann ständiger Vertreter sein

Der Bundesfinanzhof hat den Streit nunmehr entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapital­ge­sell­schaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapital­ge­sell­schaft, die weder Sitz noch Geschäfts­leitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körper­schaft­steu­er­pflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

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