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Verwaltungsgericht Trier Beschluss16.01.2013

Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall rechtmäßigVerwal­tungs­gericht Trier bestätigt ordnungs­po­li­zeiliche Verfügung der Verbandgemeinde Konz und erklärt diese für sofort vollziehbar

Die ordnungs­po­li­zeiliche Verfügung der Verbands­ge­meinde Konz, mit der diese die Einstufung eines Hundes als gefährlichen Hund i.S.d. LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) vorgenommen, einen Anlein- und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeich­nungs­pflicht durch Chip für diesen Hund und die Vorlage eines Sachkun­de­n­ach­weises des Hundebesitzers angeordnet hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren.

In dem zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich am 29. Oktober 2012 ein Beißunfall in Wasserliesch, bei dem der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an der Leine ausgeführt wurde, unvermittelt angriff und sich in ihm verbiss. Der Antragsteller vermochte seinen Hund nur mit Mühe und großer Kraft­an­strengung von dem angegriffenen Hund, der noch am selben Abend in einer Tierklinik aufgrund seiner Verletzungen verstorben ist, zu trennen. Daraufhin ordnete die für den Vorfall zuständige Verbands­ge­meinde Konz die o.g., für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen an.

Einstufung als bissiger Hund sowie Anordnung weiterer Maßnahmen gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Trier gab der Verbands­ge­meinde Konz Recht. Der Hund des Antragstellers habe sich aufgrund des in den Akten dokumentierten Beißvorfalls als bissig i.S.d. LHundG erwiesen und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, was nicht nur die Einstufung als bissiger Hund, sondern auch die Anordnung der übrigen Maßnahmen rechtfertige, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet sei. Die Maßnahmen stellten sich im Übrigen nicht zuletzt mit Blick auf die Schwere des Vorfalls auch als verhältnismäßig dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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