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- Wenn ein Hund einen "Power-Walker" beißt, kann dies die Anordnung eines Leinen-und Maulkorbzwanges rechtfertigenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss03.11.2005, VG 11 A 724.05
- Tierhalterhaftung: Hundehalter haftet auch für Hundebiss beim TierarztOberlandesgericht Celle, Urteil11.06.2012, 20 U 38/11
- AG München zur Bemessung von Schmerzensgeld nach HundebissAmtsgericht München, Urteil01.04.2011, 261 C 32374/10
Verwaltungsgericht Trier Beschluss16.01.2013
Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall rechtmäßigVerwaltungsgericht Trier bestätigt ordnungspolizeiliche Verfügung der Verbandgemeinde Konz und erklärt diese für sofort vollziehbar
Die ordnungspolizeiliche Verfügung der Verbandsgemeinde Konz, mit der diese die Einstufung eines Hundes als gefährlichen Hund i.S.d. LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) vorgenommen, einen Anlein- und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeichnungspflicht durch Chip für diesen Hund und die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundebesitzers angeordnet hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
In dem zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich am 29. Oktober 2012 ein Beißunfall in Wasserliesch, bei dem der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an der Leine ausgeführt wurde, unvermittelt angriff und sich in ihm verbiss. Der Antragsteller vermochte seinen Hund nur mit Mühe und großer Kraftanstrengung von dem angegriffenen Hund, der noch am selben Abend in einer Tierklinik aufgrund seiner Verletzungen verstorben ist, zu trennen. Daraufhin ordnete die für den Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz die o.g., für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen an.
Einstufung als bissiger Hund sowie Anordnung weiterer Maßnahmen gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Verbandsgemeinde Konz Recht. Der Hund des Antragstellers habe sich aufgrund des in den Akten dokumentierten Beißvorfalls als bissig i.S.d. LHundG erwiesen und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, was nicht nur die Einstufung als bissiger Hund, sondern auch die Anordnung der übrigen Maßnahmen rechtfertige, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet sei. Die Maßnahmen stellten sich im Übrigen nicht zuletzt mit Blick auf die Schwere des Vorfalls auch als verhältnismäßig dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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