Dokument-Nr. 1251
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.11.2005
Wenn ein Hund einen "Power-Walker" beißt, kann dies die Anordnung eines Leinen-und Maulkorbzwanges rechtfertigen"Power-Walking" provoziert keinen Hundebiss
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Anordnung eines Leinen-und Maulkorbzwanges zurückgewiesen.
Der Labrador-Mischling der Antragstellerin biss am 8. August 2005, als er vom Ehemann der Antragstellerin angeleint ausgeführt wurde, einen im "Power-Walking-Schritt" vorbeikommenden Mann in den Oberschenkel. Das Veterinäramt des Bezirkes Reinickendorf von Berlin ordnete daraufhin einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund an.
Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts war die bezirkliche Anordnung rechtmäßig, da der Hund als gefährlicher Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes anzusehen sei. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Geschädigte den Hund nicht "provoziert" hat. Nach Wortlaut und Sinn der einschlägigen Vorschrift des Berliner Hundegesetzes könne ein Bissvorfall nur dann als "gerechtfertigt" und im Sinne des Gesetzes als unerheblich angesehen werden, wenn er durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sei. Das Berliner Hundegesetz habe nur solche Verhaltensweisen von behördlichen Sanktionen ausnehmen wollen, die sich unter Berücksichtigung der Gesamtsituation als artgerechtes Verteidigungsverhalten auf einen tatsächlichen körperlichen Angriff oder eine einem solchen Angriff gleichwertige Provokation darstellen, nicht jedoch auf ein im öffentlichen Straßenverkehr übliches Verhalten Dritter, wie z.B. Radfahren, Joggen usw. Ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, müsse mit einem solchen, im öffentlichen Verkehr ständig zu erwartenden Verhalten Dritter sicher umgehen können. Er dürfe dies nicht als Angriff empfinden und mit Beißen reagieren. Nach dem Hundegesetz spiele es für die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges auch keine Rolle, dass es sich um einen einmaligen Bissvorfall gehandelt hat.
Das Gericht wies zur Vermeidung künftigen Streits darauf hin, das Veterinäramt werde im vorliegenden Fall zu prüfen haben, ob bzw. inwieweit eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Leinen- und Maulkorbzwanges in Betracht komme, insbesondere ob die angeordnete Maßnahme auch für die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete gelten müsse, ob eine erneute Begutachtung des Hundes durch den Amtstierarzt in Betracht komme oder die Auflage, mit dem Tier eine Hundeschule zu besuchen, um ihm die gezeigte Verhaltensweise abzutrainieren.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2005 des VG Berlin vom 10.11.2005
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