18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil01.04.2011

AG München zur Bemessung von Schmerzensgeld nach HundebissVom eigenen Hund ausgehende Gefahr ist bei Schmer­zens­geld­fest­setzung zu berücksichtigen

Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmer­zens­geldes zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall gingen an einem Nachmittag im November 2009 zwei Münchnerinnen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labra­dor­mischling und einem Ridgeback, kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labra­dor­mischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensi­bi­li­täts­s­törung auf dem Rücken der Hand und Spannungs­schmerzen.

Verletze Hundebesitzerin klagt auf weitere Zahlung von Schmerzensgeld

Die Hundebesitzerin verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflicht­ver­si­cherung bezahlte ihr daraufhin 750 Euro. Dies sei nicht ausreichend, meinte die Halterin des Labra­dor­mischlings, und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2.250 Euro.

Aggression ging von Labra­dor­mischling der Klägerin aus

Die zuständige Richterin gab ihr nur zu einem Teil Recht und sprach ihr noch 1.250 Euro zu. Grundsätzlich wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro angemessen berücksichtige man nur die Verletzungen und ihre Folgen (Blutvergiftung, volle Arbeits­fä­higkeit erst nach Monaten, Fieber und Schmerzen sowie die Spannungs­schmerzen, Sensi­bi­li­täts­s­tö­rungen und Narben). Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungs­mildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labra­dor­mischling ausgegangen. Er habe daher die Verlet­zungs­gefahr seiner Halterin mitbegründet, die sich dann in dem Biss realisiert habe. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Hundes der Beklagten noch das Resultat des Kampfes sei, wenn auch nur mittelbar. Unter Berück­sich­tigung der Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Der Klägerin stehe daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Hiervon seien die gezahlten 750 Euro abzuziehen und ihr somit noch 1.250 Euro zuzusprechen.

Amtsgericht verneint Mitverschulden der Klägerin

Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung des Schmer­zens­geldes.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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