Dokument-Nr. 1480
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- Landgericht Coburg, sonstiges, 33 S 52/00
Amtsgericht Coburg Urteil16.03.2000
Schmerzensgeld und Mitverschulden bei einem HundebissZur Frage, wann der Gebissene sich ein Mitverschulden zurechnen lassen muss
Für den Zeitungszusteller, der mit einem speziellen Hund bereits seit längerem auf Kriegsfuss steht (und der Hund mit ihm), empfiehlt sich nicht nur aus Gründen der Selbsterhaltung, vor dem Tier auf der Hut zu sein. Operiert der Vierbeiner nämlich mit dem entsprechenden Biss, trägt der nicht ausreichend vorsichtige Verletzte eine Mitschuld. Folge: ein geringeres Schmerzensgeld. So die übereinstimmenden Rechtsansichten von Amts- und Landgericht Coburg.
Eine Austrägerin von Werbeblättern wurde regelmäßig von einem stattlichen Mischling verbellt. Die Hundebesitzer wussten das und kannten auch die Angst der Frau vor dem Tier. Nach ihrer Darstellung rieten sie der Zustellerin, die Zeitschriften vor dem Anwesen abzulegen, ohne den Hof zu betreten. Eine Vorgehensweise, mit der die Frau gut beraten gewesen wäre - an die sie sich aber einmal (zuviel) nicht hielt. Sie versuchte, das Werbeblatt an der im unverschlossenen Carport stehenden Mülltonne festzuklemmen. Darauf hatte der scharfzahnige Hofwächter nur gewartet. Er stellte sein zupackendes Naturell unter Beweis – behauptete die Angegriffene. Das wollten die Hundehalter ebenso wenig glauben wie die von der Zustellerin angeblich erlittenen Verletzungen. Unter anderem Bisswunden, Bruch eines Wirbelkörpers, ausgeprägte Angstzustände und gar Erwerbsunfähigkeit. Mindestens 6.000.- DM Schmerzensgeld müsse sie dafür erhalten, meinte sie.
Austrägerin muss sich Mitverschulden anrechnen lassen
Diesen Betrag klagte sie vor dem Amtsgericht Coburg ein. Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens kam das Gericht zu einer „Mittellösung“. Es sah zwar Bisse des Hundes als erwiesen an, allerdings nicht mit den behaupteten gravierenden Folgen für die Klägerin. Der Bruch des Lendenwirbels könne nicht auf die Hundeattacke zurück geführt werden. Auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Außerdem müsse die Verletzte sich ein mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen. Sie habe nämlich gewusst, dass sie sich speziell vor diesem Tier habe in Acht nehmen müssen. Auf der anderen Seite hätten aber auch die Hundehalter keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen. Insgesamt sah das Amtsgericht ein Schmerzensgeld von 2.500.- DM als angemessen an.
Berufung zurückgenommen
Das reichte der Klägerin nicht. Sie ging in Berufung zum Landgericht Coburg. Ohne Erfolg: die Landrichter klärten sie in der mündlichen Verhandlung darüber auf, dass ihr Schaden mit dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag vollständig ausgeglichen sei. Was sie letztlich auch akzeptierte. Sie nahm die Berufung zurück.
Hund ist mittlerweile tot - vergiftet
Neben dem Geldbetrag bleibt ihr ein weiterer Trost: von ihrem tierischen Widerpart wird sie in Zukunft weder verbellt noch verbissen. Der Zerberus ist mittlerweile gestorben. Nach Angaben der Halter wurde er von Unbekannten vergiftet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2005
Quelle: ra-online, LG Coburg (pm/pt)
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