03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss02.11.2022

Fahr­erlaubni­sentziehung bei regelmäßigem CannabiskonsumNachweis einer mindestens einjährigen Betäubungs­mittel­abstinenz zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich

Der regelmäßige, d.h. tägliche oder nahezu tägliche Konsum von Cannabis schließt in der Regel die Fahreignung aus. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag eine Anordnung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über eine Fahrer­laub­nis­ent­ziehung zugrunde, gegen die der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei Gericht nachgesucht hat. Im April 2022 hatte er anlässlich einer Verkehr­s­kon­trolle angegeben, seit mehreren Jahren täglich Cannabis zu konsumieren. In der Folgezeit wurde ein Fahreig­nungs­gut­achten erstellt, welches zu der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit Suchtmerkmalen gelangte. Im Anschluss entzog die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Fahreignung trotz zwischen­zeit­licher Abstinenz nicht wiedererlangt

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben schließe die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung regelmäßig aus. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht aufgrund zwischen­zeit­licher Abstinenz wiedererlangt. Dies setze eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus, was regelmäßig den Nachweis einer mindestens 1-jährigen Betäu­bungs­mit­tel­ab­stinenz erfordere. Eine kürzere Abstinenzdauer könne nur bei Vorliegen bestimmter Umstände angenommen werde, die nahelegten, dass der Betroffene im Vergleich zum Regelfall bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt sei, was beim Antragsteller indes nicht der Fall sei.

Regelmäßige Drogen­s­creenings nicht ausreichend

Zwingende gesetzlich vorgesehene Folge der Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Insbesondere sei auch kein Raum für eine Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen (bspw. in Gestalt regelmäßiger Drogen­s­creenings). Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest eine bedingte Eignung des Fahrer­laub­nis­in­habers bestehe, was bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum indes gerade nicht angenommen werden könne. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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